GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 176 Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
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Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien DV zurückzuzahlen (vgl die Parallelbestimmungen der § 173, 312 ASVG). Unverzüglich ist er jedoch zu leisten, wenn ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzl PV (etwa gem den § 111 ff) gestellt wird (eine dem § 312 Abs 2 ASVG - vgl dazu auch § 313 Abs 2 ASVG - vergleichbare Regelung kennt § 176 nicht). Gerät der DG mit der Leistung des Überweisungsbetrags in Verzug, so ist dieser gem § 47 aufzuwerten (§ 173 letzter Satz).