GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 154 Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe
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§ 154 entspricht der Parallelbestimmung des § 297 ASVG.
Sofern sich für den VT nicht schon aufgrund des von ihm durchgeführten Verfahrens ergibt, dass der Richtsatz unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten überschritten wird, kann er die Verwaltungshilfe des zust SH-Trägers in Anspruch nehmen. Insb kann dieser um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden. Zur Mitteilungspflicht der SH-Träger betreffend jene Bezieher einer AZ, die sich gewöhnl in ihrem Zustkeitsbereich aufhalten s § 155 Abs 3.