GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 138 Waisenpension
1
Durch die Zitierung „Kinder iSd § 128 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2“ wurde das Entstehen eines Waisenpensionsanspruches der Enkel ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist nicht gleichheitswidrig (RS0116807).
2
Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil (oder sonstige unterhaltspflichtige Angehörige) mindern nicht den in dieser Bestimmung niedergelegten Anspruch auf Waisenpension, wohl aber uU die Höhe der Ausgleichszulage (RS0107525; vgl genauer § 149 Rz 22, § 151 Rz 2 f).