GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 127c Beitragsgrundlage
1
Ist in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 die maßgebende Beitragsgrundlage als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren gem § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen (§ 194 GSVG iVm § 410 ASVG) einschl eines VwGH-Verfahrens rechtskräftig entschieden worden ist. Die maßgebende Beitragsgrundlage iSd § 74 Abs 1 ASGG ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw die Bemessung der Leistung maßgeblich ist (RS0085786).
2
Stehen hingegen die maßgebl BGL bindend fest und ist nur strittig, wie sich daraus die Bemessungsgrundlage errechnet, liegt kein Fall des § 74 Abs 1 ASGG vor (RS0085783).