GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 101 Krankheitsverhütung
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Für die Krankheitsverhütung gilt dasselbe wie für die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; sie sind ebenfalls freiwillige Leistungen, deren Gewährung bei vorliegender gesetzlicher Ermächtigung im freien Ermessen des SVT liegt. Darauf hinzuweisen ist, dass mit dem GesundheitsreformG 2013, BGBl I 2013/81 Abs 1 Z 3 dahingehend geändert wurde, dass nunmehr Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy) als freiwillige Leistungen erbracht werden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dadurch das Gesundheitsverständnis der Versicherten und ihrer Angehörigen gefördert und eine aktive Teilnahme an Entscheidungsprozessen ermöglicht werden (RV 2243 BlgNR 24. GP).
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Vgl in diesem Zusammenhang die Untersuchungen gem § 88 und § 89, wobei noch ähnliche Aktivitäten im Rahmen des § 101 gesetzt werden können. Erbringt der KVT über die Maßnahmen gem § 88 und 89 hinaus zusätzliche Vorsorgemaßnahmen - auch in Form zusätzlicher Programme - handelt es sich um sonstige Maßnahmen, die als freiwillige Leistungen anzusehen sind (dies gilt auch für Jugendlichenuntersuchungen; vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 132b Anm 3).
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