GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 98 Beziehungen zu anderen als in § 97 genannten Krankenanstalten
Übersicht
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Inanspruchnahme von nichtlandesgesundheitsfondsfinanzierten KA (Abs 1) | |
III. | Verweis auf das ASVG | |
IV. | Verwendung der e-card; Identitätsprüfung (Abs 2) |
I. Allgemeines
1
Neben den LGF KA existiert eine Vielzahl von Spitälern, die über andere Vertragskonstruktionen mit der Sozialversicherung verbunden sind. Bei den hier in Rede stehende KA handelt es sich ausschließlich um solche, die stationäre Pflege anbieten; ambulante Krankenbehandlung etwa in Ambulatorien wird nicht im Rahmen der Anstaltspflege (§ 90 Abs 1 lit c), sondern im Bereich der ärztlichen Hilfe (§ 90 Abs 1 lit a) erbracht. Rechtsgrundlage für die Beziehungen zu derartigen Krankenanstalten ist somit § 193 GSVG iVm § 349 Abs 3 ASVG.
II. Inanspruchnahme von nicht landesgesundheitsfondsfinanzierten KA (Abs 1)
2
Für den Bereich des GSVG gibt es keinen Primat der Anstaltspflege in LGFfinanzierten KA, wie er in § 149 Abs 1 ASVG vorgesehen ist.
III. Verweis auf das ASVG
3
Das GSVG verweist für die Inanspruchnahme auf § 149 ASVG, in dem die Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht LGFfinanzierten KA detailliert geregelt sind. Siehe Felix in Sonntag, ASVG, zu § 149.