GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 89 Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
1
Sachleistung der KV sind auch Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten in Form der Gesundenuntersuchung als Pflichtleistung (vgl RS0084758). § 89 Abs 1 verweist hinsichtlich der Durchführung auf die gem § 132b Abs 2 ASVG zu erlassenden Richtlinien des HV.
2
Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs 6 zu ersetzen.