GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 87 Leistungen bei mehrfacher Versicherung
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Bei mehrfacher KV nach dem GSVG, ASVG oder einem anderen Bundesgesetz gebühren die Sachleistungen für ein und denselben VF nur einmal, und zwar von dem SVT, der zuerst in Anspruch genommen wird (§ 87 Abs 1 enthält eine Subsidaritätsbestimmung). Bei mehrfacher KV hat der Versicherte bei Sachleistungen (und somit beim entsprechenden Leitungsrecht) ein Wahlrecht, das er in Form eines Antrages ausüben kann; wählt er nicht, so sind der Reihe nach der KVT nach dem B-KUVG, GSVG und BSVG leistungszuständig (Teschner/Widlar, GSVG § 87 Anm 6). Die sonstigen Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden KV. Eine Deckelung der Höhe der Geldleistungen findet dadurch statt, dass die Beitragspflicht insgesamt, bezogen auf alle Versicherungsverhältnisse gemeinsam, nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage besteht (Windisch-Graetz in SV-Komm § 128 ASVG Rz 4).
Bei einer parallelen Tätigkeit als selbständiger Künstler und als Universitätslehrer und Beamter gilt die Mehrfachversicherung (VwGH 2003/08/0160).