Die Geldstrafe im gerichtlichen Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2024
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S. 1175. Teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe
5.1. Wesen und Zweck
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Der Gesetzgeber schuf das Instrument der bedingten Nachsicht (§ 26 FinStrG iVm § 43 f StGB) für jene Fälle, in denen es eines Schuldspruches bedarf, um auf den Täter einzuwirken, ihm allerdings zugleich die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen Willen und seine Befähigung für eine künftig deliktsfreie Lebensführung unter Beweis zu stellen.
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Die Prüfung, ob eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe auszusprechen ist, stellt eine Strafzumessung im weiteren Sinn dar; sie erfolgt einzelfallbezogen. Scheint für das Gericht der gänzliche Vollzug der Geldstrafe aus generalpräventiver und aus spezialpräventiver Sicht nicht zwingend erforderlich, erfolgt der Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht (§ 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1, 43a Abs 1 StGB). In der praktischen Umsetzung tätigt das Gericht einen Schuldspruch und einen Strafausspruch, allerdings wird der Vollzug des nachgesehenen Teils der Geldstrafe unter Ausspruch einer Probezeit vorläufig aufgeschoben (§ 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 erster Satz, 43a Abs 1 StGB). Die Höhe des bedingt nachgesehenen Teils der Geldstrafe sowie vice versa die Höhe des unbedingt verhängten Anteils der Geldstrafe wird durch richterliches Ermessen bestimmt. Bis zum erfolgreichen ...