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Das Ende der grundlosen Kündigung?
Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und Kündigungsschutz
Der , K. L., aus Art 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) das Recht des Arbeitnehmers abgeleitet, vom Arbeitgeber über den Kündigungsgrund informiert zu werden. Damit gerät die fehlende Begründungspflicht bei Kündigungen, die im europäischen Rechtsraum eine Ausnahme darstellt, zunehmend unter unionsrechtlichen Druck. Auch andere Regelungen (wie die 14-tägige Klagefrist und die fehlende Klagefrist bei unionsrechtlichen Kündigungsverboten) könnten gegen Art 47 GRC verstoßen.
1. Das EuGH-Urteil K. L.
1.1. Sachverhalt und bisherige Judikatur
Der EuGH hat am ein Urteil der Großen Kammer zur Kündigung befristeter Arbeitsverträge verkündet, das wesentliche Aussagen zum Kündigungsschutz und insbesondere zur Begründungspflicht bei Kündigungen enthält. Der Sachverhalt des Falles ist schnell zusammengefasst: Nach polnischem Recht ist der Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Grund oder die Gründe für die Kündigung schriftlich mitzuteilen; bei der ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages besteht eine solche Pflicht nicht.
Der EuGH hätte die...