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ASoK 4, April 2024, Seite 165

Information über Kündigungsgrund (auch) bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art 47 GRC

1. Im Wesentlichen möchte das vorlegende (polnische) Gericht wissen, ob § 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages schriftlich zu begründen, obwohl für die Auflösung unbefristeter Arbeitsverträge eine solche Pflicht besteht, und ob dieser Paragraf im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen zur Anwendung kommen kann.

2. In einer Situation wie der in Rede stehenden wird einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer – angesichts dessen, dass er im Gegensatz zu einem Dauerbeschäftigten, dessen Arbeitsvertrag gekündigt wird, nicht über den oder die Kündigungsgründe informiert wird – eine Information vorenthalten, die für die Beurteilung, ob die Kündigung ungerechtfertigt ist und ein Gericht angerufen werden soll, von Bedeutung ist. Die beiden Gruppen von Arbeitnehmern werden im Sinne dieser Bestimmung also unterschiedlich behandelt. Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehe...

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