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immo aktuell 4, August 2020, Seite 227

Keine Sicherheit des Erwerbers (Wohnungseigentumsbewerbers) über Umfang und Lage von Allgemeinflächen

immo aktuell 2020/37

§§ 2, 3 WEG

Ein Wohnungseigentumsvertragsentwurf schafft keinen Rechtstitel für eine rechtswirksame Widmung aller zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von einer Verwertung betroffenen Teile der Liegenschaft als Allgemeinflächen.

Sachverhalt: Die Projektentwicklerin ist Wohnungseigentumsorganisatorin und nach wie vor (schlichte) Miteigentümerin einer rund 15.000 m2 großen Liegenschaft, auf der seit 2009 ein „Loft-Stadtteil“ errichtet wird und von der sie sukzessive Miteigentumsanteile mit dem Ziel der Begründung von Wohnungseigentum verkaufte. Bislang gibt es nur einen Entwurf des Wohnungseigentumsvertrags vom und eine vorläufige Nutzwertberechnung vom , weil noch nicht alle Umbauarbeiten abgeschlossen sind.

Der Beklagte erwarb seine Liegenschaftsanteile, verbunden mit der Zusage von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG an zwei Lofts sowie an den drei Kfz-Abstellplätzen Nr 44, 45 und 46, mit Kaufvertrag vom von der Wohnungseigentumsorganisatorin. Mit Nachtrag vom zu diesem Kaufvertrag wurde dem Beklagten statt an den genannten Kfz-Abstellplätzen die Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG an den Kfz-Abstellplätzen Nr 139, 140 und 141 zugesagt und im Grundbuch zu seinen Gunste...

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