Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
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§ 39 Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
EStR: Rz 7501 bis Rz 7511; LStR: Rz 927 bis Rz 929
Übersicht
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1. | Erhebungsformen der ESt, Anwendungsbereich | |
2. | Veranlagung allgemein (Abs 1 S 1) | |
3. | VA von Lohneinkünften (Abs 1 S 2) | |
4. | VA von Kapitaleinkünften (Abs 1 S 3) | |
5. | VA von Einkünften aus Grundstücksveräußerungen | |
6. | Begründung, Wegfall und Änderung der StPfl (Abs 2) | |
7. | Rundung (Abs 3) |
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1. Erhebungsformen der ESt sind der StAbzug, die ImmoESt (bzw die besondere Vorauszahlung nach § 30b Abs 4) sowie die VA. Die VA (grundsätzl Erhebungsform) wird im 4. Teil des EStG geregelt (§§ 39 ff), der StAbzug vom Arbeitslohn (LSt) im 5. Teil (§§ 47 ff), der StAbzug von Einkünften aus KapVerm (KESt) im 6. Teil (§§ 93 ff), der StAbzug bei beschr StPfl in § 99 und § 99a und die ImmoESt in § 30b f.
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Anwendungsbereich. Die § 39 ff regeln die VA unbeschr stpfl Personen (§ 1 Abs 2) sowie jener Angehöriger von Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die auf Antrag als unbeschr stpfl behandelt werden (§ 1 Abs 4; LStR 912d). Die VA beschr StPfl (§ 1 Abs 3) ist in § 102 geregelt.
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2. Veranlagung allgemein. VA ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der ESt mit Bescheid (