Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
12. Aufl. 2019
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§ 42 Steuererklärungspflicht
EStR: Rz 7534 bis Rz 7548; LStR: Rz 915 bis Rz 917
Übersicht
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1. | Steuerl Erfassung | |
2. | Entstehen und Fälligkeit der StSchuld | |
3. | Offenlegungs- und Berichtigungspflicht | |
4. | Abgabenerklärungen | |
5. | Erklärungspflichten |
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1. Steuerl Erfassung. Die StPfl haben ihrem zuständigen FA alle Umstände anzuzeigen, die die persönl EStPfl begründen, ändern oder beendigen; weiters haben sie die Begründung oder Aufgabe einer betriebl Tätigkeit iSd § 21 bis 23 anzuzeigen (§ 120 BAO; s § 39 Rz 4).
Dadurch wird das FA in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob eine natürl Person steuerl erfasst, dh eine StNr als ein einwandfrei identifizierender, verwaltungsinterner Ordnungsbegriff (s § 39 Rz 3) vergeben und der StPfl bei Säumigkeit an die Verpflichtung zur Abgabe einer StErklärung erinnert werden soll. Der Zweck der StErklärung liegt darin, die Behörde von Art und Umfang der entstandenen StSchuld in Kenntnis zu setzen und ihr die Festsetzung der Steuer durch Bescheid zu ermöglichen (). Wer zur Einreichung einer EStErklärung bzw einer Erklärung zur Feststellung von Einkünften verpflichtet ist, ergibt sich aus den § 42 und 43. § 44 enthält – anders als die Überschrift vermuten...