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VwGH vom 19.10.2011, 2011/08/0108

VwGH vom 19.10.2011, 2011/08/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A E in S, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1006-1- 229/3, betreffend Beitragsvorschreibung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde für den Beschwerdeführer für das Jahr 2008 gemäß § 25 GSVG eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.585,-- fest. Gemäß § 27 GSVG wurden ihm monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung iHv EUR 722,14 und in der Krankenversicherung iHv EUR 350,76 vorgeschrieben. Er wurde verpflichtet, gemäß § 52 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz zu entrichten.

Der Beschwerdeführer sei ursprünglich Eigentümer eines nicht protokollierten Hotelsoftware-Entwicklungs- und Dienstleistungsunternehmens in S gewesen. Am sei zwischen ihm und der C GmbH ein Sacheinlagevertrag geschlossen worden. Darin sei bestimmt worden, dass die Entnahmen in Höhe von EUR 55.000,--, die der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem und dem Vertragsabschluss getätigt habe, gemäß § 16 Abs. 5 Z. 1 Umgründungssteuergesetz in der Bilanz als Verbindlichkeiten eingestellt würden. Die Einbringungsbilanz zum weise unter dem Punkt der Veräußerung nach § 16 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz auf der Passivseite ein Einbringungskapital in der Höhe von EUR 55.000,-- auf. Seit dem sei der Beschwerdeführer geschäftsführender Alleingesellschafter der C GmbH. Am (dem Tag der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch) habe er sein Einzelunternehmen in die C GmbH eingebracht, die seither (auf Grund der mit der Einbringung übertragenen Gewerbeberechtigung) Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol sei.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG (unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG) unterlägen, heranzuziehen. Als Einkünfte würden die Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Zu den Einkünften zählten gemäß § 2 Abs. 3 Z. 5 EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG sei eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen seien. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung seien zur Ermittlung der Beitragsgrundlage sowohl die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als auch aus dem Gesellschaftsverhältnis (auf Grund der Kapitaleinlage) heranzuziehen. Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2008 des Finanzamtes L vom seien Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 7.901,41 sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von EUR 55.000,-- festgestellt worden. Die darin getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 sei für die Sozialversicherung bindend. Für die Berechnung der Beiträge seien die Gesamteinkünfte des Beschwerdeführers von EUR 62.901,41 heranzuziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 25 GSVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet auszugsweise:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) ..."

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einbringung seines Einzelunternehmens sei mit steuerlicher Rückwirkung zum erfolgt. Die zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag der Vertragsunterzeichnung aus seinem Einzelunternehmen getätigten Entnahmen seien gemäß § 16 Abs. 5 Z. 1 Umgründungssteuergesetz in einer Höhe von EUR 55.000,-- auf den rückbezogen und als Verbindlichkeit in die Einbringungsbilanz eingestellt worden. Ohne diese Rückbeziehung hätte er die von ihm getätigten Privatentnahmen der übernehmenden C GmbH als Verrechnungsforderung der Gesellschaft geschuldet. Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 Umgründungssteuergesetz sei der Betrag der rückbezogenen Einnahmen in voller Höhe einer Ausschüttungsfiktion unterlegen, weil sich dadurch der negative Buchwert des einzubringenden Vermögens weiter vermindert habe. In der Einkommensteuererklärung 2008 sei der der Ausschüttungsfiktion unterliegende Betrag als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" erklärt worden. Die Privatentnahmen ab dem seien aus Mitteln getätigt worden, die im Einzelunternehmen des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien. Diese Mittel seien in den vergangenen Jahren im Einzelunternehmen erwirtschaftet worden. Die entsprechenden Gewinne bzw. Einkünfte seien bereits der Beitragspflicht nach dem GSVG unterworfen worden. Die Privatentnahmen seien aus "bereits versteuerten und verbeitragten" Einkünften getätigt worden. Die im Schreiben vom vertretene Ansicht der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, dass die Privatentnahmen bei Fortführung des Einzelunternehmens zur Feststellung entsprechender Einkünfte geführt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Nicht die Privatentnahmen würden der Beitragspflicht unterliegen, sondern die Einkünfte, die die Privatentnahmen erst ermöglichten. Die der "Ausschüttungsfiktion" unterliegenden Privatentnahmen in Höhe von EUR 55.000,-- stünden in keinem Zusammenhang mit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Funktion des Beschwerdeführers. Er übe diese Funktion erst seit Oktober 2008 aus. Seine Pflichtversicherung habe mit begonnen. Es sei unzutreffend, bei Beginn seiner Pflichtversicherung "fiktive Ausschüttungen" in seine Beitragsgrundlage aufzunehmen, die auf Privatentnahmen zurückzuführen seien, welche Monate vor dem Beginn der Pflichtversicherung getätigt worden seien. Die von der belangten Behörde angeführte Bindungswirkung bei der Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG an das Einkommensteuerrecht könne nicht so weit gehen, dass grundsätzlich alle im Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres angeführten Kapitaleinkünfte der Erwerbstätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zugeordnet würden.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf "einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit" im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (vgl. die Rechtsprechung zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0296 und jenes vom , Zl. 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0296, vom , Zl. 88/08/0284, vom , Zl. 93/08/0277, vom , Zl. 96/08/0318, und vom , Zl. 97/08/0046).

Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen (vgl. das zur Anknüpfung der Beitragsgrundlage an die Einkünfte im drittvorangegangenen Jahr gemäß § 25 Abs. 1 GSVG idF BGBl. Nr. 412/1996 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0046, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen: wenn durch den Einkommensteuerbescheid aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes ursprüngliche (bloße) Entnahmen dieser Person als Inhaber des (später) einzubringenden Unternehmens als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, weil er in steuerlicher Hinsicht nicht erst ab September 2008, sondern rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr als geschäftsführender Gesellschafter der aufnehmenden GmbH anzusehen ist, dann ist diese Zurechnung für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände (hier: die ursprüngliche Entnahme aus einem Einzelunternehmen) mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist aber hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung (hier zunächst der Beschwerdeführer, ab September die GmbH) gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 war der genannte Betrag von EUR 55.000,-- als Einkunft aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988 ausgewiesen. Damit handelt es sich nach dem Gesagten - entgegen der Beschwerdeauffassung - um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind.

Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am