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Der wirtschaftliche Eigentümer und Treuhandschaften in der Wohnungsgemeinnützigkeit
Transparenzerfordernisse in der Gesellschafterstruktur
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) und die nachgelagerte Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) stellen an Eigentümer gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) vielschichtige Anforderungen. Ausgehend von Fragestellungen der Eignung sowie geschäftlichen Zuverlässigkeit gemäß § 3 WGG iVm § 24 Abs 1 WGG kommt der wirtschaftlichen Eigentümerschaft zentrale Bedeutung zu. Angehörige des Baugewerbes etwa unterliegen gravierenden Einschränkungen, insbesondere betreffend den Erwerb von Anteilen. Folglich fordert § 2b GRVO auch die Offenlegung von Treuhandschaften – ohne deren Gestalt näher zu definieren.
1. Vermögensbindung und Abwehr von Zielkonflikten
Die privatwirtschaftliche Funktionsweise der Wohnungsgemeinnützigkeit ruht mit Raschauer auf einer sensiblen Balance der Mobilisierung privaten Kapitals und dessen Verwendung im Interesse des Gemeinwohls. Schon der historische Gesetzgeber suchte zur Wahrung ebendieser Balance den Einfluss Angehöriger des Baugewerbes auf GBV infolge angenommener potenzieller Zielkonflikte hintanzuhalten. Ein Traditionsstrang, der bis in die Gegenwart reicht. Die Begründung lautete folgendermaßen: „Die Vorschrift soll ausschließen, daß [sic!] Einzelpersonen aus dem Betriebe des Wohnungsunternehmens unangemessene Vorteile ziehen. Diese Gefahr liegt besonder...