Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
immo aktuell 1, Februar 2022, Seite 20

Geschäftlich unzuverlässige Personen als Eigentümer gemeinnütziger Bauvereinigungen

§ 24 Abs 1 WGG und § 3 WGG im Wechselspiel

Wolfgang Schwetz

Die (wirtschaftliche) Eigentümerstruktur unterliegt im Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) erheblichen sondergesetzlichen Vorschriften. Im Zeitverlauf können Gesellschafter ungeeignet und als Kernfunktionsträger unzuverlässig werden, was in Anbetracht zwingender gesetzlicher Sicherungsziele mit wesentlichen aufsichtsrechtlichen Konsequenzen einhergehen kann.

1. Überblick

Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) stehen im Dienst des Volkswohnungswesens gemäß Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG. Etwa mit Funk ist das öffentliche Interesse an Zugangsbeschränkungen in die gemeinnützige Wohnungswirtschaft zu bejahen. Im Rahmen der Gründung einer GBV kommt zunächst der erforderlichen Eignung gemäß § 3 WGG diese Funktion zu. Im Fokus stehen mit Holoubek/Hanslik-Schneider das Hintanhalten (spekulativer) Vermögensabflüsse und die Beförderung langfristigen Engagements innerhalb der Wohnungsgemeinnützigkeit. Eignung gemäß § 3 WGG und geschäftliche Zuverlässigkeit gemäß § 24 Abs 1 WGG sind folglich als verknüpft zu erachten. Dem Gesetzgeber wird ein „personalisiertes Verständnis“ der Wohnungsgemeinnützigkeit attestiert. Hier ist zudem insbesondere zu beachten, dass die Anforderungen gemäß § 3, 24 WGG nicht lediglich punktuell (im Zeitpunkt der Gründung), sondern vielmehr fort...

Daten werden geladen...