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VwGH vom 29.06.2006, 2006/16/0016

VwGH vom 29.06.2006, 2006/16/0016

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/16/0073 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1996-W/05, betreffend Schenkungssteuer (mitbeteiligte Partei: R in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Schenkungsvertrages vom überließ H R, der Ehemann der Mitbeteiligten, seinen vier Kindern im Vertrag näher bezeichnete Liegenschaften unentgeltlich jeweils zu gleichen Teilen. Laut Punkt VI. des Vertrages befinde sich auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaften u.a. ein Einfamilienhaus, welches derzeit vom Geschenkgeber und der Mitbeteiligten und von einem der Kinder mit dessen Ehegatten bewohnt werde. Die Geschenknehmer räumten dem Geschenkgeber und dessen Ehegattin - der Mitbeteiligten - das unentgeltliche und lebenslängliche Wohnungsrecht im Umfang eines Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB hinsichtlich der sich im Keller und im Erdgeschoss befindlichen Zimmer des genannten Einfamilienhauses und hinsichtlich der Gartenfläche der vertragsgegenständlichen Liegenschaften ein. Weiters erteilten sie ihre Zustimmung zur Einverleibung dieses lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsrechtes.

Mit Schenkungssteuerbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gegenüber der Mitbeteiligten für den Schenkungsvertrag vom mit H R Schenkungssteuer im Betrag von EUR 4.867,68 fest. Die Erstbehörde legte der Bemessung der Schenkungssteuer einen Betrag von EUR 90.628,04 und unter Abzug von Freibeträgen gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG in der Höhe von EUR 2.200,-- sowie gemäß § 14 Abs. 3 ErbStG im Betrag von EUR 7.300,-- einen steuerpflichtigen Erwerb in der Höhe von EUR 81.128,04 zu Grunde.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die Mitbeteiligte den Standpunkt, es liege in ihrem Fall eine einheitliche Zweckzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG vor. Selbst wenn die Einräumung des Wohnrechtes für sie als Schenkung zu qualifizieren wäre, seien die Befreiungstatbestände nach § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. c ErbStG und nach § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG erfüllt. Zum letztgenannten Tatbestand brachte sie vor, dass sie eine Nettopension von monatlich EUR 549,27 beziehe, die deutlich unter dem sogenannten "Existenzminimum" liege. Mit diesem Einkommen sei es ihr nicht einmal möglich, selbständig die allernotwendigsten Lebenshaltungskosten zu bestreiten, weshalb sie auf die Unterstützung durch ihren Ehegatten in Form des gesetzlich vorgesehenen Ehegattenunterhaltes angewiesen sei. Naturgemäß werde ihr dieser Unterhalt nicht in Geld ausbezahlt, ihr Ehegatte habe aber bereits in der Vergangenheit naturaliter für Nahrung, Kleidung, Wohnung und ihre übrigen Bedürfnisse gesorgt und tue dies bis heute. Schließlich wandte sich die Mitbeteiligte gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage.

Nachdem die Erstbehörde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte die Mitbeteiligte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und hob den Bescheid vom - ersatzlos - auf. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage aus, von einer einheitlichen Zweckzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG könne hier nicht gesprochen werden, weil eine derartige nur insofern vorliege, als es sich um die Schaffung einer selbständigen Vermögensmasse handle.

Nun hätten Ehegatten aber gegeneinander zivilrechtliche Ansprüche auf Unterhalt. Das "Wohnrecht" des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestehe von Gesetzes wegen nur im Umfang des dringenden Wohnbedürfnisses und setze eine tatsächliche Inanspruchnahme voraus. Dem verfügungsberechtigten Eheteil erwachse hieraus die Verpflichtung zur Wahrung der weiteren Wohnmöglichkeit für den anderen. Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten sei nach herrschender Meinung seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richte sich grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes bestehe nach herrschender Ansicht nicht. Damit weise aber die Einräumung eines solchen (dinglichen) Wohnrechtes jedenfalls freigebigen Charakter auf und es komme in einem derartigen Fall überhaupt erst zur Überprüfung, ob ein Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG vorliege.

Im gegenständlichen Fall sei im Vertrag ausdrücklich die Einräumung eines Wohnrechtes im Umfang eines Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB vereinbart worden. Es stehe der Mitbeteiligten damit nur das bloße höchstpersönliche Wohnrecht an dieser Wohnung zu, nicht aber das Recht darauf, darüber hinaus Früchte aus der Einräumung der Servitut zu ziehen. Die Dinglichkeit eines derartigen Rechtes ergebe sich aber schon aus § 472 ABGB. Nun erfolge die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft "grundsätzlich autonom durch die Ehegatten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach". Es könne also allein die Tatsache, dass der Ehegatte der Mitbeteiligten ihr im Zuge der Übergabe der Liegenschaften ein ex lege dingliches Recht zur Sicherung ihres Wohnbedürfnisses einräume, nicht dazu führen, dass dadurch die Angemessenheit des Unterhaltes in Frage gestellt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0592, ausgesprochen, dass die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden könne. Dem sei ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, der nicht auf die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG hin überprüft worden sei. Vielmehr habe der Gerichtshof hier lediglich klargestellt, dass mit der Vereinbarung der (damaligen) Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem ihm gehörigen Gebäude unentgeltlich eingeräumt und sie dadurch in ihrem Vermögen bereichert worden wäre, während das Vermögen ihres Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert worden wäre. Daraus folgte aber, dass die Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes an die (damalige) Beschwerdeführerin der Schenkungssteuer unterliege.

Im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/16/0111, ergangen, aus dem klar hervorgehe, dass selbst die Zuwendung einer lebenslänglichen Versorgungsrente "in Überbindung der Sorgepflicht an die Gattin" angemessen im Sinne des Gesetzes sein könne.

Selbst bei Einräumung eines Fruchtgenussrechtes habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0187, zum Ausdruck gebracht, dass dieses alleine für sich betrachtet der Anwendung der Befreiungsbestimmung noch nicht entgegen stehe, sondern dass vielmehr das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung die Festsetzung der Schenkungssteuer rechtfertige.

Umso mehr müsse das auch auf ein reines Wohnungsgebrauchsrecht zutreffen, wenn die Mitbeteiligte im gegenständlichen Fall offenbar auf Grund ihres geringen eigenen Einkommens nicht einmal in der Lage gewesen sei, auch nur ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen. Im Beschwerdefall bringe sie nämlich vor, dass sie lediglich über ein eigenes Einkommen in Höhe von EUR 549,27 verfügte, das deutlich unter dem Existenzminimum läge.

Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass die Einräumung des Wohnungsrechtes im gegenständlichen Fall eindeutig der Sicherung des Unterhaltes diene, und der Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG auch nicht entgegen stehe, dass die Leistung in der Einräumung des dinglichen Wohnungsrechtes liege, weil dies hier nicht einer Vermögensanhäufung diene, sondern lediglich der Befriedigung des höchstpersönlichen Wohnbedürfnisses, was dem Recht der Ehegatten auf Unterhalt entspringe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Erstbehörde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Mitbeteiligte beantragt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Erstbehörde bringt in ihrer Beschwerde vor, weder aus § 94 noch aus § 97 ABGB sei der Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrecht zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung keineswegs dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Damit erfülle aber die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit an der Ehewohnung sehr wohl einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand. Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass die Rechtseinräumung eine "Absicherung" des der Mitbeteiligten zustehenden Rechtes auf Benützung der Ehewohnung bezwecke und ihr dadurch eine wesentliche Erhöhung der nunmehr auch gegenüber Dritten durchsetzbaren Rechtsposition verschafft werde. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG beziehe sich primär auf laufende finanzielle Zuwendungen zur Abdeckung des gesamten Lebensbedarfes des Berechtigten. Auch wenn nach den Bestimmungen des ABGB die Wohnung zum Unterhalt zähle, sei die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten naturaliter zu erbringen. Erfüllt werde der diesbezügliche Unterhaltsanspruch durch die Zurverfügungstellung der Ehewohnung zur Benützung. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte bedürfe darüber hinaus zum Zweck des angemessenen Unterhaltes hinsichtlich des Wohnbedürfnisses in keiner Weise der Einräumung der dinglichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes.

Die belangte Behörde leite den Bedarf an dieser Zuwendung aus dem eigenen Einkommen der Mitbeteiligten ab und komme zum Schluss, dass sie auf Grund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht in der Lage wäre, ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Dem sei allerdings entgegen zuhalten, dass sich der Anspruch gemäß § 97 ABGB - auch wenn er mit dem Tod des Verfügungsberechtigten erlösche und dessen Erben gegenüber nicht geltend gemacht werden könne - im Wohnrecht nach § 758 ABGB fortsetze. Nach dieser Bestimmung stehe dem Ehegatten das gesetzliche Vorausvermächtnis zu. Dieses umfasse die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen sowie das Recht, in der Ehewohnung weiterhin zu wohnen. Für die vertragliche Einräumung des dinglichen Wohnrechtes könne die Schenkungssteuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG nicht zur Anwendung kommen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend von einer Zuwendung des Ehegatten der Mitbeteiligten an diese aus. Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass das (dringende) Wohnbedürfnis der Mitbeteiligten durch den Gebrauch der gegenständlichen Wohnung befriedigt wird, sie sieht jedoch in der Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes an die Mitbeteiligte keine Zuwendung zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetztes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.

Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes (u.a.)


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1.
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2.
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten (außerdem) steuerfrei.
Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ist nach § 15 Abs. 2 ErbStG eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG erfasst gleichermaßen Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten wie von Dritten zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner , Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner Befreiung, weil dann der Tatbestand der freigebigen Zuwendung gar nicht erfüllt ist (vgl. Fellner , aaO, Rz 12 zu § 3 sowie Rz 29 zu § 15 ErbStG; vgl. auch Dorazil/Taucher , ErbStG4, Rz 11.4 zu § 15).
Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor; der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche Leistungen, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 erster Satz ErbStG noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind.
Der Unterhalt dient dem gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung u.a. (vgl. die in Fellner , aaO, unter Rz 29b zu § 15 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).
Gemäß § 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Nach § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB steht einem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft grundsätzlich großteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung u.a.) zu leisten (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel3, Rz 12 zu § 94 ABGB mwN). Leistet ein Ehegatte dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr Unterhalt, als er gesetzlich müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige Leistung (Stabentheiner aaO, Rz 11 zu § 94 ABGB).
Die Ansicht der Amtsbeschwerde, die mangelnde Verpflichtung des Ehegatten der Mitbeteiligten zur Einräumung (zum Vorbehalt) eines dinglichen Gebrauchsrechtes an der ehelichen Wohnung schließe die Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG aus, würde der Befreiungsbestimmung jegliche Anwendung auf Ehegattenunterhalt nehmen und schon daher mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem - von der Beschwerde ins Treffen geführten - Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0592, zum Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 ErbStG aus:
"Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 361/79, und vom , Zlen. 96/16/0236, 0237).
Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem ihm gehörigen Gebäude unentgeltlich eingeräumt. Durch diesen Vorgang wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen bereichert, während das Vermögen ihres Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wurde. Daraus folgt aber bereits, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes an die Beschwerdeführerin der Schenkungssteuer unterliegt.
Der Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach dem Beschwerdevorbringen um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in § 90 ABGB geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass diese Ehegemeinschaftswirkung, welche in der Ehewohnung manifestiert wird, keinen Vermögenswert bildet. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber der Beschwerdeführerin ein ihr bereits zustehendes Recht nur 'bekräftigt' - und 'verdinglicht' - wurde."
Die tragenden Gründe dieses Erkenntnisses trafen daher keine Aussage darüber, ob die Einräumung eines Gebrauchsrechtes an der ehelichen Wohnung vom Befreiungstatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG erfasst werden kann.
Der Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 ABGB nicht entgegen.
Zwar erhält der Beschenkte dadurch einen dinglichen Anspruch auf (Mit-)Benützung dieser Wohnung, der ihm jedoch nur höchstpersönlich zusteht und durch den sein dauerndes Wohnbedürfnis pro futuro laufend gedeckt wird. Auch die Amtsbeschwerde geht nicht davon aus, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihres persönlichen (dinglichen) Rechtes auf gemeinschaftliche Benützung der Wohnung (und bestimmter Teile von Außenanlagen) ein Gebrauchsrecht eingeräumt erhielt, das die - den Lebensverhältnissen der Mitbeteiligten und ihres Ehegatten angemessenen - Wohnbedürfnisse überschreiten würde. Auch zieht sie angesichts des Alters und der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, dass diese ihr (dringendes) Wohnbedürfnis einst nicht mehr in der gegenständlichen Wohnung decken müsste.
Schließlich ändert auch der Hinweis der Amtsbeschwerde auf das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnungsrechtes nach § 758 ABGB nichts an der Beurteilung der Zuwendung zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes, weil das Vorausvermächtnis nur dann subsidiär zum Tragen käme, sofern der überlebende Ehegatte nicht bereits anderweitig ein Recht auf weitere Benützung der Ehewohnung hat, etwa durch ausreichende Unterhaltsleistungen während aufrechter Ehe. Wird daher dem fortdauernden Wohnbedürfnis bereits bei aufrechter Ehe durch Einräumung eines Gebrauchsrechts nach § 504 ABGB entsprochen, tut dies dem Charakter einer - angemessenen - Unterhaltsleistung noch keinen Abbruch.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz an die Mitbeteiligte gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am