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VwGH vom 19.03.2015, 2013/16/0166

VwGH vom 19.03.2015, 2013/16/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des M K in D, vertreten durch Dr. Silvana Dorner, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0306-F/12, betreffend u. a. Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und N.H. waren vom bis zum als Gesellschafter der R GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Als Geschäftsführer der R GmbH waren N.H. vom bis zum zur gemeinsamen Vertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen, E.S. vom bis zum zur selbstständigen Vertretung und der Beschwerdeführer vom bis zum zur gemeinsamen Vertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen im Firmenbuch eingetragen.

Ab dem war auch I.S. als Geschäftsführer der R GmbH zur Vertretung gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen im Firmenbuch eingetragen.

Mit Abtretungsvertrag vom traten der Beschwerdeführer und N.H. ihre Anteile an der R GmbH an I.S. und E.S. ab, worauf am selben Tag ein auszugsweise wie folgt lautendes Gesuch an das Firmenbuchgericht gestellt wurde:

"Gesuch des Herrn (Dr. S), öffentlicher Notar, ..... für:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Herrn (Beschwerdeführer), .....,
2.
Herrn (I. S.), .....
zu
1. und 2. als Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Firma (R GmbH) mit Sitz in ......
a)
um Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter,
b)
um Löschung von zwei Geschäftsführern,
c)
um Bestellung eines weiteren Geschäftsführers,
d)
um Neueintragung eines Prokuristen
.....
Unter Vorlage des Abtretungsvertrages vom heutigen Tage melden wir die diesbezüglichen Änderungen im Stande der Gesellschafter an.
Mit Gesellschafterbeschluss (Umlaufbeschluss) vom wurde:
a)
Herr (E.S.) und Herr (N.H.) als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und sind gelöscht,
b)
Herr (I.S.), ..... zum weiteren Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt, und zwar mit dem Recht, die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zu zeichnen, und zwar ab Beschlussfassung.
Gleichzeitig geben wir bekannt, dass Herrn (E.S.), ....., Gesamtprokura für den gesamten Geschäftsbereich erteilt wurde, und zwar ab heute. Er hat das Recht die Gesellschaft gemeinsam mit einem zweiten Gesamtprokuristen oder einem Geschäftsführer zu vertreten.
Die Geschäftsführer stellen an das (Firmenbuchgericht) den Antrag:
es wolle bei der im Firmenbuch unter FN ..... eingetragenen
Gesellschaft mit der Firma (R GmbH) mit dem Sitz in ..... folgende Eintragungen bewilligen:
1.
Gesellschafter:
a)
Herr (N.H.) tritt aus der Gesellschaft aus und ist gelöscht
b)
Herr (Beschwerdeführer) tritt aus der Gesellschaft aus und ist gelöscht
c)
(E.S. .....)
d)
(I.S. .....)
4.
Geschäftsführer:
a)
Herr (E.S.) und Herr (N.H.) sind abberufen und gelöscht,
b)
Herr (I.S.), ..... wird zum weiteren Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt, und zwar mit dem Recht, die Gesellschaft mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten, und zwar ab .
5)
Prokurist:
Herr E.S. ....."
Mit Gesellschafterbeschluss vom wurde der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer der Gesellschaft mit
Beschlussfassung abberufen und ..... gelöscht". Die Eintragung der
Löschung im Firmenbuch erfolgte am .
Ein von der R GmbH gestellter Antrag auf Konkurseröffnung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom mangels Kostendeckung abgewiesen, worauf am deren amtswegige Löschung im Firmenbuch erfolgte.
Das Finanzamt Feldkirch zog den Beschwerdeführer mit Bescheid vom zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der R GmbH in Gesamthöhe von 18.008,12 EUR heran, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob.
Mit Berufungsentscheidung vom hob die belangte Behörde den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Haftung für näher angeführte Abgaben in Höhe von 5.917,52 EUR gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz auf.
Hinsichtlich anderer näher angeführter Abgaben in Höhe von 12.090,60 EUR wies die belangte Behörde die Berufung ab, wogegen der Beschwerdeführer eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhob, die später mit Erkenntnis vom , 2011/16/0184 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom zog das Finanzamt Feldkirch den Beschwerdeführer zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der R GmbH in Gesamthöhe von 5.480,50 EUR heran, wobei zur näheren Aufschlüsselung des Betrages auf den Rückstandsausweis vom selben Tag verwiesen wurde. Weiters wurden Abschriften von an die R GmbH gerichteten Bescheiden vom betreffend die Festsetzung der Körperschaftsteuer in Höhe von 1.750 EUR für das Jahr 2006 und die Folgejahre, vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend die Umsatzsteuer 12/2008 in Höhe von 68,05 EUR sowie vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend die Umsatzsteuer 02/2008 und 03/2008 in Höhe von insgesamt 114,51 EUR angeschlossen.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung. Er führte unter anderem aus, spätestens am (vor Fälligkeit der "gelisteten, aber dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen Abgaben der Primärschuldnerin") die Geschäftsführertätigkeit gegenüber allen weiteren Gesellschaftern und handelsrechtlichen Geschäftsführern der Primärschuldnerin zurückgelegt zu haben.
Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor:
"1.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem (I.S.) zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der (R GmbH) bestellt worden war, nämlich per , war der Berufungswerber überhaupt nicht mehr mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten dieser Gesellschaft betraut, sondern vielmehr davon ausgeschlossen; er hat auch faktisch keine solchen Besorgungen verrichtet.
2.
Spätestens am hat der Berufungswerber gegenüber den Gesellschaftern und damaligen Geschäftsführern der erwähnten Gesellschaft unmissverständlich mündlich erklärt, mit sofortiger Wirkung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückzutreten.
Beweis: (Namen und Anschriften von natürlichen Personen)"
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom brachte der Beschwerdeführer auf die Fragen, was die von ihm beantragten Zeugen bestätigen könnten und ob die Zeugen bei der (behaupteten) Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion anwesend gewesen seien, vor, dass diese Personen Aussagen dazu machen könnten, "wer die Tageseinnahmen erhalten hat, wer für die Umsätze zuständig gewesen ist, wer die Mitarbeiter bezahlte hat, etc." Auf neuerliche Frage, ob diese Personen auch anwesend gewesen seien, als der Beschwerdeführer seine Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erklärt habe, antwortete der Beschwerdeführer "Nein. Aber diese Personen, mit denen ich zusammen gearbeitet habe, wissen, wer die Pizzeria geführt hat."
Weiters behauptete er, dass er gegenüber I.S. mündlich die Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit erklärt habe. Auf Vorhalt, weshalb er den Rücktritt nicht auch gegenüber N.H. erklärt habe, gab er an "Damals war Herr (N.H.) nicht Gesellschafter."
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom dahingehend ab, dass die Haftungssumme von 5.480,50 EUR um den Betrag von 628,73 EUR auf 4.851,77 EUR eingeschränkt wurde; im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab.
Zur Stellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin führte die belangte Behörde aus, dass sich in der Urkundensammlung des Firmenbuches ein Firmenbuchgesuch vom befinde, mit dem um Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter, um Löschung von zwei Gesellschaftern, um Bestellung eines weiteren Geschäftsführers sowie um Neueintragung eines Prokuristen ersucht worden sei, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bezeichnet worden sei und welches er auch in seiner Funktion als Geschäftsführer unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer sei daher nachweislich zu einem Zeitpunkt, zu dem er nach eigenen Angaben die Geschäftsführerfunktion bereits zurückgelegt haben wolle, gegenüber Dritten als Geschäftsführer der Primärschuldnerin aufgetreten. Zudem sei nur eine Erklärung des Geschäftsführers gegenüber sämtlichen Geschäftsführern rechtswirksam. Außer Streit stehe aber, dass im fraglichen Zeitpunkt eine Rücklegung der Geschäftsführertätigkeit jedenfalls nicht dem N.H. gegenüber, sohin nicht gegenüber allen Gesellschaftern erklärt worden sei. Zudem sei das Entgelt, das der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Koch im Betrieb der Primärschuldnerin nach Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erhalten habe, nicht geringer gewesen als jenes vor dem Zeitpunkt der behaupteten Zurücklegung dieser Funktion. Daher sei es für die belangte Behörde offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsführertätigkeit nicht bis spätestens rechtswirksam zurückgelegt habe.
Der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme sei aufgrund der offensichtlich unrichtigen Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte bis spätestens seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt, abzuweisen gewesen. Zudem sei der Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Steuerberaters der Primärschuldnerin, eines Lieferanten, zweier Mitarbeiter sowie eines Bankangestellten überdies abzuweisen gewesen, weil diese Personen allenfalls Aussagen darüber machen hätten können, ob der Beschwerdeführer im maßgebenden Streitzeitraum faktisch als Geschäftsführer tätig gewesen sei, wogegen die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer für die Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO maßgebend sei.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht er, sondern I.S. hätte die Geschäfte geführt und sei der "Chef" gewesen, was durch die namhaft gemachten Zeugen hätte bestätigt werden können, entgegnet die belangte Behörde, dass auch die Bestellung eines Geschäftsführers auf dem Papier nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten ändere. Dass ein allenfalls zum Haftungsausschluss führender Fall der Agendenverteilung unter den handelsrechtlichen Geschäftsführern vorgelegen wäre, gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Nichtheranziehung zur Haftung nach den §§ 9, 80 BAO hinsichtlich unbezahlt gebliebener Abgabenansprüche und sonstiger Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG - gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0001).

Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/13/0078, mwN). Dies trifft auch zu, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt "nur mehr am Papier" als Geschäftsführer aufscheint, hingegen ein anderer die faktische Geschäftsführung wahrnimmt.

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0244).

Der Beschwerdeführer geht offensichtlich nicht mehr davon aus, am die Geschäftsführungsfunktion wirksam zurückgelegt zu haben, sondern führt nunmehr ins Treffen, er hätte im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem I.S., durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt worden sei (), ausschließlich dieser mit der Wahrung der abgaben- und steuerrechtlichen Angelegenheiten betraut worden sei. Er selbst habe ab diesem Zeitpunkt keine abgaben- und steuerrechtlichen Aufgaben mehr zu erfüllen gehabt. Damit spricht der Beschwerdeführer eine (in der Beschwerde wiederkehrend als "Agentenverteilung" bezeichnete) Aufteilung der Geschäftsführeragenden an und rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen.

Demgegenüber hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer entlastende Agendenaufteilung gerade nicht bestanden habe.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0032).

Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - wie von der belangten Behörde erwähnt - nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Agendenverteilung ab dem , sondern vielmehr mit dem Zurücklegen der Geschäftsführertätigkeit spätestens zum steht.

Das Einverständnis, nur mehr formell oder nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Als bestellter Geschäftsführer hat er alle abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0024, mwN). In einem solchen Einverständnis ist auch keine Aufgaben(Zuständigkeits-)verteilung zu sehen, welche Abgabenangelegenheiten vom Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ausgeschlossen hätte.

Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das Beweisanbot im Schriftsatz vom mit "Stillschweigen" übergangen, geht schon deshalb ins Leere, weil der in Punkt 2. jenes Schriftsatzes gestellte Beweisantrag zum Beweisthema "Erklärung der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion" erging, während die Beschwerde nunmehr auch selbst davon ausgeht, dass die Geschäftsführerfunktion zum damals behaupteten Zeitpunkt nicht wirksam zurückgelegt wurde, allerdings ins Treffen führt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung wären zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt worden. Eine solche Agendenverteilung ist aber vom Beweisthema in jenem Schriftsatz nicht erfasst.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am