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Haftung trotz bewilligter Zahlungserleichterung?
Die unterschiedlichen Fallkonstellationen im Überblick
Aus §§ 9 und 80 BAO ergibt sich, dass der Vertreter einer juristischen Person (zB Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG) für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit haftet, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können. Dabei ist es Sache des Geschäftsführungsorgans, darzulegen, weshalb es nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die vertretene Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Eine solche abgabenrechtliche Pflichtverletzung wird vom Vertreter oftmals mit der Begründung in Abrede gestellt, dass hinsichtlich der uneinbringlich gewordenen Abgabe eine Zahlungserleichterung begehrt und in weiterer Folge vom Finanzamt bewilligt wurde.
1. Verletzung von Abgabenzahlungspflichten
Die abgabenrechtliche Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO besteht unter der Voraussetzung, dass Abgaben infolge schuldhafter Verletzung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ von der Abgabenbehörde nicht eingebracht werden können. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretungsorgans gehört es primär, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der ...