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VwGH vom 19.09.2013, 2013/15/0183

VwGH vom 19.09.2013, 2013/15/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A AG in I, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 43, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. Maglbk/3444/RA-RM-AB/1, betreffend u.a. Kommunalsteuer 2007 bis 2010, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt I der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum bis Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag vor.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in den Streitjahren ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige unentgeltlich oder verbilligt befördert. Diese Beförderung sei zum Teil durch die Beschwerdeführerin als Beförderungsunternehmen und zum Teil durch andere Beförderungsunternehmen durchgeführt worden. Die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 erstrecke sich - wie auch jene nach § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG - nicht nur auf Beförderungen durch den Arbeitgeber (das Arbeitgeberunternehmen), sondern auch auf Beförderungen durch andere Beförderungsunternehmen. Bei den gewährten Fahrbegünstigungen handle es sich darüber hinaus auch nicht um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Stadtmagistrat die Berufung als unbegründet ab. Der Stadtmagistrat führte im Wesentlichen aus, im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen gegen einen geringen Betrag ÖBB-Fahrausweise zur Verfügung stelle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die begünstigte Beförderung ihrer Dienstnehmer und deren Angehörigen durch ein anderes Beförderungsunternehmen (hier ÖBB) durch § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 nicht umfasst. Es liege ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis für die Mitarbeiter vor. Was den Einwand betreffe, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger hätten jahrzehntelang die Anwendung der Befreiung der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung von Arbeitnehmern und deren Angehörigen durch Beförderungsunternehmen auf Basis der Gegenseitigkeit akzeptiert, sei festzuhalten, dass die Kommunalsteuerpflicht eigenständig zu beurteilen sei.

Die beschwerdeführende Partei beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, sie schließe sich der Begründung in der Berufungsvorentscheidung inhaltlich voll an. Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sei für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen gegen einen geringen Betrag ÖBB-Fahrausweise zur Verfügung gestellt habe. Aus diesem Grund sei eine Nachforderung zur Kommunalsteuer zuzüglich eines Säumniszuschlages vorgeschrieben worden. Die Höhe der Forderung sei von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht worden.

Entscheidend für die Einbeziehung der genannten Beträge in die Bemessungsgrundlage sei die Tatsache, dass die begünstigte Zurverfügungstellung von ÖBB-Fahrausweisen für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Angehörige einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstelle. Anderen Personen würden Begünstigungen dieser Art nicht gewährt werden, weshalb zweifelsfrei feststehe, dass der Ursprung der Zuwendung im Dienstverhältnis liege und diese sohin bei der Berechnung der Kommunalsteuer Berücksichtigung finden müsse.

Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den ÖBB bezüglich der verbilligten Beförderung für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Angehörige stelle einen Sachbezug dar und sei als lohnwerter Vorteil in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer mit einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige unentgeltlich oder verbilligt befördert. Diese Beförderung sei zum Teil durch die Beschwerdeführerin als Beförderungsunternehmen und zum Teil durch andere Beförderungsunternehmen (ÖBB, sonstige Privatbahnen) erfolgt. Die Beschwerdeführerin ermögliche auf Basis einer Vereinbarung zwischen ihr und den ÖBB ihren Arbeitnehmern die Benutzung des ÖBB-Schienennetzes und einiger Privatbahnen gegen den monatlichen Kostenersatz von 4,30 EUR (ab Juli 2009: 4,40 EUR) bzw. zum jeweils doppelten Betrag für die 1. Klasse. Die Begünstigung erstrecke sich zu den gleichen Bedingungen auch auf die Angehörigen der Arbeitnehmer, wobei für diese kein zusätzlicher Kostenbeitrag zu entrichten sei. Die Kostenersätze würden den Arbeitnehmern im Zuge der Lohnabrechnung abgezogen. Die von den ÖBB verbilligt zur Verfügung gestellten ÖBB Fahrkarten würden ohne jegliches Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt. Mit der verbilligten Zurverfügungstellung der ÖBB Fahrkarten durch den Arbeitgeber werde keine Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin abgegolten. Sowohl nach dem Willen der Vertragspartner als auch nach der Verkehrsanschauung sei die verbilligte Abgabe von ÖBB Fahrkarten nicht dazu bestimmt, die für die Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitsleistung abzugelten. Ob die Möglichkeit, ein verbilligtes ÖBB Fahrticket zu erhalten, vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werde oder nicht, habe keinen Einfluss auf die Entgelthöhe oder das Ausmaß der an die Beschwerdeführerin zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Vereinbarung zwischen den ÖBB und der Beschwerdeführerin über die verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin durch die ÖBB ziele auf die Verbilligung der Beförderungsleistungen der ÖBB an die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin leiste dadurch jedoch kein Entgelt für die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer. Die Inanspruchnahme der ÖBB-Vergünstigung beeinflusse weder das Ausmaß der geschuldeten Arbeitsleistung noch das von der Beschwerdeführerin an ihre Arbeitnehmer zu leistende Arbeitsentgelt.

Die von den ÖBB an Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gewährten Tarifbegünstigungen würden nur das Leistungsentgelt der ÖBB für Beförderungsleistungen der ÖBB reduzieren. Diese Tarifreduktion sei für die vereinbarten Arbeitsleistungen und Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin irrelevant. Es liege daher kein Arbeitsentgelt vor.

Der Gesetzeswortlaut begünstige die eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen. Der Gesetzeswortlaut setze damit voraus, dass der Arbeitgeber ein Beförderungsunternehmen sei, er lasse aber offen, ob der Arbeitgeber selbst oder ein anderes Beförderungsunternehmen befördere. Sinn und Ziel der Befreiung sei, dass Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen mit ihren Angehörigen eine verbilligte oder unentgeltliche Beförderung einkommensteuerfrei und ohne Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen genießen könnten. Branchenspezifische Nachteile aus einer Arbeit für Beförderungsunternehmen (Früh-, Spät-, Nacht- und Wochenenddienste, Stress in Stoßzeiten, hohe Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer) sollten durch branchenspezifische Vorteile ausgeglichen werden.

Es entspreche der langjährigen Übung der Finanzverwaltung (und der Sozialversicherungsträger), eine Anwendung der Befreiung durch Beförderungsunternehmen auf Basis der Gegenseitigkeit zu akzeptieren. Diese langjährige Übung habe eine Vertrauensbasis geschaffen. Nachforderungen für die Vergangenheit seien insoweit sachlich nicht gerechtfertigt. Ein geändertes Verständnis der Vollziehung sei den Arbeitgebern ex ante mitzuteilen; nur so werde die Haftung der Arbeitgeber nicht zu einer ingerenzlosen Zufallshaftung.

Die Förderung des öffentlichen Personenverkehrs sei ökologisch und ökonomisch sinnvoll. In vielen Fällen könnten Arbeitnehmer nur dann effizient und sinnvoll auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, wenn Verkehrsmittel verschiedener Beförderungsunternehmen kombiniert genutzt würden. Was die Wiener Verkehrsbetriebe in einem Unternehmen anböten, sei außerhalb der Bundeshauptstadt meist nur in einem Verkehrsverbund erreichbar. Es sei somit ein Gebot der Gleichbehandlung, den öffentlichen Verkehr außerhalb Wiens nicht schlechter zu stellen.

Die Einschränkung der Befreiung auf Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen (und deren Angehörige) sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Ausweitung der Befreiung auf eine unentgeltliche oder verbilligte Beförderung sei ökologisch sinnvoll und ökonomisch geboten: Der öffentliche Personenverkehr werde gefördert und besser ausgelastet. Mehr Gleichheit und Sachgerechtigkeit würden sich in einer ökologisch und ökonomisch sinnvollen Förderung des öffentlichen Personenverkehrs verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Nach § 2 lit. a KommStG 1993 sind Dienstnehmer (u.a.) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG 1993 ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.

Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) u.a. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 25 Abs. 2 EStG 1988 ist es bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Nach dessen Abs. 2 leg. cit. sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Vorteile, die der Dienstgeber im eigenbetrieblichen Interesse gewährt, zählen nicht als Entlohnung. Arbeitslohn liegt aber auch dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen. Voraussetzung hiezu ist lediglich, dass zu gleichen Bedingungen, unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverhältnis zu Stande kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0188, mwN).

Die hier vorliegende Fahrbegünstigung wird von der Beschwerdeführerin nur ihren Dienstnehmern und deren Angehörigen gewährt. Ein eigenbetriebliches Interesse der Beschwerdeführerin an dieser begünstigten Beförderung ihrer Dienstnehmer durch Dritte wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Auch eine gesonderte Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Dienstnehmern, in deren Rahmen diese Fahrbegünstigung gewährt wird, ist nicht ersichtlich. Diese Fahrbegünstigung hat somit ihre Wurzel im Dienstverhältnis und ist auch im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Dienstnehmers zu beurteilen. Darauf, ob die Inanspruchnahme dieser Fahrbegünstigungen die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer oder deren (übriges) Arbeitsentgelt beeinflusst, kommt es - wie im Allgemeinen bei "sogenannten freiwilligen Sozialleistungen" (vgl. hiezu unten die Erläuterungen zu BGBl. Nr. 187/1964) - nicht an.

Es handelt sich daher um Einkünfte aus dem Dienstverhältnis.

Nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1998 gehören zur Bemessungsgrundlage (u.a.) nicht die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 ist (u.a.) von der Einkommensteuer befreit:

"Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen."

Diese Bestimmung geht zurück (vgl. auch § 3 Abs. 1 Z 27 EStG 1972, § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1967) auf die Einkommensteuernovelle 1964, BGBl. Nr. 187/1964 (zum Einkommensteuergesetz 1953). Mit Artikel I Z 5 dieser Novelle wurden in § 3 Abs. 1 die Ziffern 23 bis 34 eingefügt; die Ziffer 32 lautete:

"32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers;".

Im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses, 501 BlgNR

10. GP, 2, wurde hiezu (zu Art. I Z. 5) ausgeführt:

"Auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahre 1954 waren die sogenannten freiwilligen Sozialleistungen an Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit. Vor mehreren Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß die erwähnte Anordnung des Ministeriums keine gesetzliche Deckung habe.

Der Ausschuß schlägt daher vor, daß eine gesetzliche Bestimmung geschaffen wird, wonach die erwähnten freiwilligen Sozialleistungen auch weiterhin von der Lohnsteuer befreit bleiben sollen. Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen soll sich am Umfang der bisher geltenden steuerlichen Bestimmungen im wesentlichen nichts ändern. Neu einbezogen in diese Befreiungsvorschrift soll vor allem die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der Arbeitnehmer werden. (…)"

Bereits diese Bestimmung (§ 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1953) differenzierte zwischen einer "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer … bei Beförderungsunternehmen" einerseits und der "Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers" anderseits. Wenn für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorausgesetzt wird, dass diese auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, so ist daraus abzuleiten, dass insoweit auch eine Beförderung durch Dritte - wenn sie auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt - begünstigt sein soll. In ähnlicher Weise sieht § 26 Z 5 EStG 1988 vor, dass die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört; Werkverkehr liegt nach dieser Bestimmung dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt. Damit ist ebenfalls die Beförderung durch Dritte (als Befördern-Lassen durch den Arbeitgeber) begünstigt.

Hinsichtlich Beförderungsleistungen, die über die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, wird hingegen eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" vorausgesetzt. Eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Wird hingegen die Beförderung durch einen Dritten, der ebenfalls ein Beförderungsunternehmen führt, erbracht, liegt keine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer vor. Hintergrund der Bestimmung ist offenkundig, dass bei dieser branchenspezifischen Sachzuwendung von den betroffenen Verkehrsunternehmen Freiplätze zur Verfügung gestellt werden, die, würden sie nicht verbilligt oder kostenlos an eigene Arbeitnehmer abgegeben werden, ungenützt verfallen würden (so auch die "Rechtsauffassung der Finanzverwaltung" in SWK 1989, 138). Ein derartiges ungenütztes Verfallen kann aber nicht angenommen werden, wenn diese Plätze an außenstehende Dritte weiter gegeben werden (bzw. von diesen genützt werden). Die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 setzt demnach voraus, dass die Beförderung vom Dienstgeber selbst - und nicht bloß auf dessen Kosten - erbracht wird.

Wenn die beschwerdeführende Partei - unter Hinweis auf einen Aufsatz eines Gesellschafters ihres Vertreters (RdW 2011/243, 243 ff) - ausführt, es sei ein Gebot der Gleichbehandlung, den öffentlichen Verkehr außerhalb Wiens nicht schlechter zu stellen oder die Befreiung überhaupt auf jegliche unentgeltliche oder verbilligte Beförderung (aller Menschen) auszudehnen, so kann dem nicht gefolgt werden:

Mit dem EStG 1988 erfolgt die - dem Grunde nach dem Sachlichkeitsgebot entsprechende - Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit in Form der steuerlichen Anknüpfung an das vom einzelnen Steuersubjekt erzielte Einkommen (vgl. z.B. , Slg 12.940). Hat sich der Gesetzgeber zur Besteuerung nach der am (Markt)Einkommen bemessenen Leistungsfähigkeit entschlossen, muss auch die konkrete Ausgestaltung der Besteuerung einschließlich der entlastenden Regelungen, insbesondere allfälliger Steuerbefreiungen, dem Sachlichkeitsgebot des Art. 7 Abs. 1 B-VG entsprechen.

Es erscheint schon fraglich, ob die Befreiung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei - nach dem oben Gesagten: durch - Beförderungsunternehmen eine sachliche Ausnahme ist (vgl. Doralt, EStG11, § 3 Tz 108 f, mwN). Eine - wie von der Beschwerde gefordert - Ausdehnung dieser Befreiung würde jedenfalls zu einer (allenfalls weiteren) unsachlichen Ungleichbehandlung führen:

Die Ausdehnung der Befreiungsbestimmung auf Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen betreffend Beförderungsleistungen auch durch andere Beförderungsunternehmen würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Dienstnehmern führen, die eine derartige Begünstigung nicht in Anspruch nehmen könnten. Eine Ausdehnung auf alle Personen würde hingegen - zum Teil in erheblichem Ausmaß - dazu führen, dass Einkommen steuerfrei bezogen würde. Damit würde aber vom Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden, wofür es einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10, Tz 22, mwN; vgl. auch Beiser, Steuern11, Rz 10, wonach das gesamte am Markt erzielte Einkommen vollständig und gleichmäßig zu ermitteln, zu erfassen und zu besteuern ist; es wäre widersinnig, bestimmte Teile des Einkommens nicht zu erfassen).

Eine derartige sachliche Rechtfertigung wird aber nicht aufgezeigt. Insbesondere kann nicht erkannt werden, dass hier - wie in der Beschwerde angeführt - branchenspezifische Nachteile vorlägen, die durch einen branchenspezifischen Vorteil auszugleichen wären.

Wenn in der Beschwerde schließlich auf die langjährige Übung der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger verwiesen wird, so ist zunächst zu bemerken, dass aus einer derartigen Übung von Bundesdienststellen oder von Sozialversicherungsträgern sich kein Vertrauen in eine bestimmte Vorgangsweise von Gemeindeabgabenbehörden würde aufbauen lassen. Vor allem ist aber zu erwidern, dass der Erfolg einer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben immer voraussetzt, dass das Gesetz der Behörde einen Vollzugsspielraum eröffnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0161, mwN), wovon im konkreten Fall keine Rede sein kann. Soweit in der Beschwerde eine "ingerenzlose Zufallshaftung" angesprochen wird, ist überdies darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall keine Haftung des Arbeitgebers für Abgaben Dritter (etwa ihrer Arbeitnehmer; § 82 EStG 1988) vorliegt; Steuerschuldner ist vielmehr die Beschwerdeführerin als Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden (§ 6 KommStG 1993). Im Übrigen ist aber auch - entgegen der Beschwerde - in keiner Weise erkennbar, dass die Beschwerdeführerin insoweit für Umstände einzustehen hätte, die außerhalb ihrer Einflusssphäre lägen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am