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SWK 12, 20. April 2014, Seite 624

KommSt: Werkverkehr

Bereits § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1953 differenzierte zwischen einer „Beförderung der eigenen Arbeitnehmer (…) bei Beförderungsunternehmen“ einerseits und der „Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers“ andererseits. Wenn für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorausgesetzt wird, dass diese auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, so ist daraus abzuleiten, dass insoweit auch eine Beförderung durch Dritte – wenn sie auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt – begünstigt sein soll. In ähnlicher Weise sieht § 26 Z 5 EStG 1988 vor, dass die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört; Werkverkehr liegt nach dieser Bestimmung dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt. Damit ist ebenfalls die Beförderung durch Dritte (als Beförderern-Lassen durch den Arbeitgeber) begünstigt. Hinsichtlich Beförderungsleistungen, die über die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, wird hingegen eine „Beförderung der eigenen Arbeitnehmer“ vorausgesetzt. Eine „Beförderung der eigenen Arbeitnehmer“ liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst ...

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