Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
12. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 82a Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Reverse-Charge-System | ||
2. | Haftung für Lohnabgaben | ||
3. | Entfall der Haftung | ||
a) | Eintragung in die HFU-Gesamtliste | ||
b) | Leistung eines Haftungsbetrages |
1
1. Reverse-Charge-System. § 19 Abs 1a UStG normiert bei Bauleistungen das sog Reverse-Charge-System; Bauleistungen sind nach der gesetzl Definition „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“. UStR 2602d versucht, diesen Begriff von selbständig erbrachten Leistungen, die keine Bauleistungen sind, abzugrenzen. Durch die Verwendung der Begriffe „Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung … von Bauwerken“ in § 19 Abs 1a UStG nimmt der österr Gesetzgeber Bezug auf die estl Beurteilung von Baumaßnahmen. Aus estl Sicht sind unter den angeführten Maßnahmen solche zu verstehen, die entweder (als Änderung der Wesensart des Gebäudes) zu aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand auf dieses Wirtschaftsgut „Gebäude“ führen oder sich als Gebäudeerhaltung (Instandhaltung, Instandsetzung) darstellen (). Bei Bauleistungen wird die Steuer nicht vom Leistungserbringer (Subunternehmer) geschuldet, sond...