Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
16. Aufl. 2023
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§ 82a Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
LStR: Rz 1212a bis Rz 1212f
Literatur 2022: Derntl/Weinberger, Auftraggeberhaftung (AGH): Kann die gesetzl Rangfolge der Guthabensverteilung durch Forderungspfändung beeinflusst werden?, ÖStZ 22/393; Kert/Kirchmayr-Schliesselberger/Windisch-Graetz, Sozialbetrug im Unternehmensbereich – eine interdisziplinäre Herausforderung für den Rechtsstaat, in ÖJT (Hrsg), ÖJT 22, Band III/1: Sozialbetrug im Unternehmensbereich – eine interdisziplinäre Herausforderung für den Rechtsstaat; Mitterlehner, Die BauabzugSt iSd § 48 bis 48d dt EStG, bauaktuell 22, 205; Mitterlehner, Neues Schreiben des dt BMF zur BauabzugSt, SWI 22, 512.
Übersicht
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1. | Reverse-Charge-System | ||
2. | Haftung für Lohnabgaben | ||
3. | Entfall der Haftung | ||
a) | Eintragung in die HFU-Gesamtliste | ||
b) | Leistung eines Haftungsbetrages | ||
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1. Reverse-Charge-System. § 19 Abs 1a UStG normiert bei Bauleistungen das sog Reverse-Charge-System; Bauleistungen sind nach der gesetzl Definition „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“. UStR 2602d versucht, diesen Begriff von selbständig erbrachten Leistungen, die keine Bauleistungen sind, abzugrenzen. Durch die Verwendung der Begriffe „Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung … von Bauwerken“ in § 19 Abs 1a UStG nimmt der österr Gesetzgeber Bezug auf die estl Beurteilung von Baumaßnahmen. Aus estl Sicht sind unter den angeführten Maßnahmen solche zu verstehen, die entweder (als Änderung der Wesensart des Gebäudes) zu aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand auf dieses Wirtschaftsgut „Gebäude“ führen oder sich als Gebäudeerhaltung (Instandhaltung, Instandsetzung) darstellen (). Bei Bauleistungen wird die Steuer nicht vom Leistungserbringer (Subunternehmer) geschuldet, sondern geht auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Dem Leistungsempfänger steht idR der VorSt-Abzug zu. Insgesamt ergibt sich dadurch somit keine Steuerschuld; es wird aber der Steuerausfall vermieden, der dadurch entstehen kann, dass der Leistungserbringer die USt nicht abführt, der Leistungsempfänger sich aber dennoch die VorSt abziehen kann.
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2. Haftung für Lohnabgaben. Durch die Einführung des Reverse-Charge-Systems bei Bauleistungen war eine Verlagerung der StHinterziehung zu den Lohnabgaben feststellbar (der Subunternehmer führt keine SozV-Beiträge und keine LSt ab). Hierauf hat zunächst der Gesetzgeber durch die Schaffung der § 67a ff ASVG reagiert und ab eine grundsätzl Haftung für SozV-Beiträge des auftraggebenden Unternehmens für das beauftragte Unternehmen bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes normiert.
§ 82a ist dem § 67a ASVG nachgebildet und trat per (maßgebl ist der Zahlungsfluss; LStR 1212a) in Kraft; es soll dadurch das Risiko der Nichtabfuhr der LSt und sonstigen lohnabhängigen Abgaben verhindert werden. Die Haftung für lohnabhängige Abgaben umfasst auch (ausl) beauftragte Unternehmen, die nicht unter die Haftung im Bereich des SozVers-Rechts fallen, weil deren ArbN in einem anderen EWR-Staat der Versicherungspflicht unterliegen. Bei Bauleistungen im Ausl kommt die Haftung dann zum Tragen, wenn Österreich ein Besteuerungsrecht an den Bezügen der betroffenen ArbN zukommt oder davon in Österreich Lohnabgaben zu entrichten sind (LStR 1212a). Das auftraggebende Unternehmen haftet für die vom FA einzuhebenden lohnabhängigen bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung des Werklohns erfolgt, fällig werdenden Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt, jede Teilleistung und auch die Erfüllung durch Aufrechnung durch einen der beiden Vertragspartner. Die Geltendmachung der Haftung setzt voraus, dass beim beauftragten Unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt.
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3. Entfall der Haftung. a) Eintragung in die HFU-Gesamtliste. Die Haftung des auftraggebenden Unternehmens entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs 6 ASVG geführt wird. Dieser Bestimmung zufolge sind Unternehmen, die insgesamt mind drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs 1a des UStG erbracht haben, auf schriftl Antrag, der an das Dienstleistungszentrum bei der Wr Gebietskrankenkasse (§ 67c ASVG) zu richten ist, vom beitragskontenführenden KV-Träger bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (zB keine wesentl Beitragsrückstände; s iE § 67b Abs 1 ASVG) in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen. § 67b Abs 2 bis 5 ASVG regeln die Vorgangsweise bei Streichung aus und (Wieder)Aufnahme in die HFU-Liste. Nach § 67b Abs 6 ASVG können die betroffenen Unternehmen in die HFU-Gesamtliste auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen (https://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/index.xhtml;jsessionid=ynwwxSFGIQdDur6Bu1VNFrjLqg6VFSU3sFGEeFaw.esvp15app2b-webapps-02-webapps-02).
Auch das für die Erhebung der LSt zuständige FA kann (Ermessen) die Streichung von der HFU-Liste beantragen, wenn fällige lohnabhängige Abgaben nicht entrichtet wurden. Eine neuerl Aufnahme in die HFU-Liste bedarf der Zustimmung des FA (§ 82a Abs 6).
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b) Leistung eines Haftungsbetrages. Die Haftung des auftraggebenden Unternehmens entfällt weiters, wenn es 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung (DLZ-AGH) bei der Wr Gebietskrankenkasse (§ 67c ASVG) überweist. Der Haftungsbetrag im EStG teilt das Schicksal des Haftungsbetrages nach ASVG. Beide Haftungsbeträge sind in einem Gesamtbetrag zu überweisen; insgesamt sind daher 25 % zu entrichten. Die Aufteilung des Haftungsbetrages auf SozV und LSt erfolgt daher im Verhältnis 80:20, es sei denn, der Unternehmer legt mit Verrechnungsweisung (Abänderungsantrag) eine andere Aufteilung fest (Abs 5). Bestehen für das beauftragte Unternehmen bei den österr KV-Trägern weder Beitrags- noch Meldepflichten nach dem ASVG, so entfällt der Haftungsbetrag zur Gänze auf die Haftung für LSt. Zur Weiterleitung des Haftungsbetrages hat das beauftragte Unternehmen dem Auftraggeber durch Bekanntgabe der FA-Nummer sein zuständiges FA sowie seine UID-Nummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, die StNummer mitzuteilen. Die im Wege des DLZ auf das Abgabenkonto des Auftragnehmers überwiesenen Beträge sind auf Saldo zu verbuchen. Durch die Überweisung der Haftungsbeträge kann für das beauftragte Unternehmen ein rückzahlbares Guthaben entstehen.
Die Überweisung an das DLZ durch den Auftraggeber hat für den Auftragnehmer schuldbefreiende Wirkung und ist bei ihm im Falle einer § 4-Abs 3-Gewinnermittlung im Zeitpunkt des Zahlungseinganges beim DLZ als Einnahme zu erfassen. Beim 80 %-Anteil, der vom DLZ dem SozVers-Träger weitergeleitet wird, liegt eine BA vor. Entsteht oder erhöht sich durch die Zahlung auf dem SV-Konto des Auftragnehmers ein Guthaben, ist die Zahlung insoweit als Vorauszahlung von SozVers-Beiträgen anzusehen. Da der Anteil der Zahlung an das FA auf „Saldo“ gebucht wird und damit jeweils die älteste Abgabenschuld getilgt wird, liegt eine BA dann vor, wenn es sich dabei um Betriebssteuern handelt (StDialog 2012). Die Zahlungen des Auftraggebers dienen ausschließl der bevorzugten Befriedigung der aushaftenden Lohnabgaben. Eine darüber hinausgehende Bevorzugung anderer Abgabenschulden (etwa im Insolvenzfall) folgt daraus nicht ().
Legen Unternehmen ohne Beschäftigte (zB „Ein-Personen-Unternehmen“) dem Auftraggeber eine Bestätigung nach § 7 der Richtlinie zur einheitl Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2011, Amtl Verlautbarung 795/2010) vor, ist der Auftraggeber grundsätzl von der Haftung befreit und der Werklohn kann somit zu 100 % dem beauftragten Unternehmen bezahlt werden. Beschäftigt der Auftragnehmer jedoch ArbN mittels Formular A1 (VO [EG] 883/04 und 987/09), dann sind bei Vorliegen einer LSt-Pflicht dieser ArbN im Inl 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) vom Auftraggeber abzuführen. Eine Haftung kann trotz Vorliegens einer Bestätigung nach § 7 RVAGH 2011 zB in solchen Fällen geltend gemacht werden, wenn sich nachträgl herausstellen sollte, dass der Auftragnehmer Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur SozV meldet (LStR 1212c).