Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwalterabberufung im schlichten Miteigentum
immo aktuell 2021/23
§§ 836, 838a ABGB; § 21 Abs 3 WEG
Der zum Verwalter bestellte Miteigentümer ist von der Abstimmung über seine Abberufung im Regelfall nicht ausgeschlossen. Bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen kann daher dieser Miteigentümer im Rahmen der Beschlussfassung eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern.
Sachverhalt: [1] Die beiden Antragsteller sind jeweils zu einem Sechstel und die beiden Antragsgegner jeweils zu einem Drittel Miteigentümer von vier in verschiedenen Katastralgemeinden gelegenen Liegenschaften. Die Parteien sind miteinander verwandt. Die Großmutter der Antragsgegner war die Schwester des Großvaters der Antragsteller. Die Miteigentumsanteile der Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens mit einem Fruchtgenussrecht zugunsten ihres Vaters belastet; dieser ist mittlerweile verstorben.
[2] Die Verwaltung der Liegenschaften und der darauf errichteten Zinshäuser führt seit Mitte der 1990er-Jahre der Erstantragsgegner; bis 2002 gemeinsam mit seinem Vater und seit diesem Zeitpunkt alleine.
[3] Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag, den Erstantragsteller wegen grober Pflichtverletzung mit sofortiger Wirkung als Verwalter ...