Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
11. Aufl. 2018
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§ 30c Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
EStR: Rz 6701 bis Rz 6739
Literatur 2017: Achatz, Entschiedenes und noch zu Entscheidendes zur ImmoESt, in Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, FS Holzinger (2017) 1; Denk, ImmoESt: Zivilrechtl Aufklärungspflicht und steuerrechtl Haftung des Parteienvertreters, immolex 17, 238; Knöll, Ist das ImmoESt-Erhebungssystem wirklich verfassungskonform? .
Übersicht
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1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten | ||
3. | Mitteilungsverpflichtung (Abs 1) | ||
4. | Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 2) | ||
5. | Entrichtungsverpflichtung (Abs 3) | ||
6. | Ausnahmen von der Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 4) | ||
a) | Befreiung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung | ||
b) | Zufluss des Veräußerungserlöses | ||
c) | Übertragung stiller Reserven gem § 12 | ||
d) | Veräußerung gegen Rente | ||
e) | Verwertung iRe Verfahrens gem § 133 ff EO |
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1. Zweck. Zur Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Wege der ImmoESt wurde mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 22, ein an das GrEStG angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem (krit dazu Kohler ) eingeführt (s RV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13). Die Regelungen beziehen sich auf jed...