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SWK 7, 1. März 2017, Seite 406

Ist das ImmoESt-Erhebungssystem wirklich verfassungskonform?

Auslagerung auf Dritte weckt große Bedenken

Peter Knöll

Der VwGH hat mittlerweile mehrfach festgestellt, dass eine fehlerhafte ImmoESt-Selbstbemessung nicht mittels zeitnaher Steuerfestsetzung durch die Behörde richtiggestellt werden kann. Der Steuerpflichtige könne eine Korrektur nur im Veranlagungsweg erwirken. Damit werde der Komplexität der Steuer Rechnung getragen. Nach Auffassung des Autors geben nicht zuletzt diese Entscheidungen Anlass, über die Verfassungskonformität des derzeitigen ImmoESt-Erhebungssystems zu diskutieren.

1. Wesen der Immobilienertragsteuer

Die ImmoESt ist keine eigene Steuer für Grundstücksveräußerungen, sondern stellt bloß eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Sie wird im Anschluss an die Veräußerung von inländischem Grundvermögen im Selbstbemessungswege erhoben. Die ImmoESt ist also eine selbst zu bemessende Abzugsteuer, die die Einkommensteuer aus Grundstücksveräußerungen unterjährig vorwegnehmen soll. Sie muss – um sachlich gerechtfertigt zu sein – der „Wahrheit“ möglichst nahe kommen. Durch das Abzugsverfahren wird eine möglichst zeitnahe Entrichtung der Steuer (im Anschluss an die Tatbestandsverwirklichung) sichergestellt. Dies soll der Sicherung des Steueraufkommens dienen.

Bei der Selbstbemessung w...

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