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Unrechtmäßiger Gehaltsabzug im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis – Rechtsweg unzulässig
1. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird. Dafür sind der Wortlaut des Klagebegehrens und der S. 238 in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. In rechtlicher Hinsicht kommt es auf die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Dafür ist vorausgesetzt, dass es sich um einen Anspruch handelt, der unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultiert oder der mit solchen typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in einem unauflöslichen, untrennbaren Zusammenhang steht. Da die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten im Allgemeinen nicht rechtswirksam gestaltet werden können, müssen sie – als subjektive Rechte – ausdrücklich im Gesetz festgelegt sein.
3. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Gehaltsabzugs, weil die Voraussetzungen für einen solchen Abzug nicht gegeben seien. Damit liegt ihrem Begehren die Behauptung zugrunde, dass sie Anspruch auf u...