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ASoK 6, Juni 2017, Seite 237

Retentionsrecht an der Arbeitsleistung

1. Ein Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. Es genügt, dass der Arbeitnehmer einen derartigen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Grund im Prozess nachweist, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat.

2. § 1155 ABGB ist auch auf den Fall der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung wegen Verzugs mit der Entgeltzahlung anzuwenden: Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen.

3. Die Klägerin, deren im Februar 2015 offene Gehaltsansprüche (für bereits zwei Monate) auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, hat daher einen Entgeltfortzahlungsanspruch, der nicht davon abhängt, ob sie sich – gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber oder gegenüber der Beklagten – auf diesen Zahlungsrückstand berufen oder ihre Arbeitsbereitschaft erklärt hat. Fragen der Auswirkungen einer fehlenden Arbeitsbereitschaf...

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