VwGH vom 31.05.2011, 2008/15/0331

VwGH vom 31.05.2011, 2008/15/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der a GmbH in S, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zlen. RV/0846-L/08, RV/0960-L/06, RV/0976- L/06, betreffend Erklärung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Berufungen (betreffend Säumniszuschlag, Nichtfestsetzung nach § 217 Abs. 7 BAO und Nachsicht) als zurückgenommen, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem die beschwerdeführende GmbH die Umsatzsteuer für März 2006 nicht fristgerecht entrichtet hatte, setzte das Finanzamt ihr gegenüber mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag von 583,08 EUR fest.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend die Frist zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2006 und legte Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid ein.

In der Eingabe wird begründend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe erst am die Umsatzsteuervorauszahlung von 29.459,40 EUR überwiesen, obwohl die Abgabe bereits am fällig gewesen sei. Diese Fehlleistung der Beschwerdeführerin sei ein einem Vergessen gleich kommendes Übersehen und somit ein minderer Grad des Versehens. Eine ähnliche Fehlleistung sei noch nie vorgekommen. Auch auf dem Abgabenkonto des Ing. WB - dieser habe sein Einzelunternehmen zum in die Beschwerdeführerin eingebracht - finde sich seit Bestehen des ihn betreffenden Kontos kein Säumniszuschlag. Damit sei dokumentiert, dass es sich bei gegenständlicher Fehlleistung um einen Einzelfall handle. Durch diese Umstände seien bedeutende abgabenrechtliche Konsequenzen, nämlich ein Säumniszuschlag, ausgelöst worden, weshalb hinsichtlich der Entrichtung der Umsatzsteuer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Das Nichtbemerken der Entrichtungspflicht sei sowohl unvorhersehbar als auch unabwendbar gewesen. Daher treffe die Beschwerdeführerin nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist.

Mit dieser Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin auch Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid. Sie führte aus, dem Wiedereinsetzungsantrag werde stattzugeben sein, sodass sich der bekämpfte Säumniszuschlagsbescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweise.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid als unbegründet ab. Der Säumniszuschlag sei nach § 217 Abs. 1 BAO alleine davon abhängig, ob eine Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet werde. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien im Anwendungsbereich des § 217 BAO grundsätzlich unmaßgeblich.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage dieser Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. Das Vorbringen, die Fehlleistung sei ein einem Vergessen gleich kommendes Übersehen und somit ein minderer Grad des Versehens, wobei eine ähnliche Fehlleistung noch nie vorgekommen sei, sei nicht geeignet, das Ereignis als iSd § 308 BAO unvorhergesehen oder unabwendbar erscheinen zu lassen.

Mit der Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO. Hiezu führte sie aus, dass sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe und sie bisher ihren Abgabenpflichten stets vorbildlich nachgekommen sei. Mit dieser Eingabe beantragte sie schließlich auch die Nachsicht des Säumniszuschlages gemäß § 236 Abs. 2 BAO. Dessen Einhebung sei nach Lage des Falles unbillig.

Mit zwei Bescheiden vom wies das Finanzamt den Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO und den Antrag auf Nachsicht als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin Berufung gegen die Bescheide vom ein, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages und auf Nachsicht abgewiesen worden waren.

Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 309a Abs. 2 BAO vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Mängel anhafteten, nämlich die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 309a Abs. 1 lit. b BAO) sowie die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig seien (§ 309a Abs. 1 lit. c BAO). Die Beschwerdeführerin wurde zur Mängelbehebung innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert.

Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid mangelhaft sei, weil ihr eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO fehle. Die Beschwerdeführerin wurde zur Mängelbehebung innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert.

Beiden Mängelbehebungsaufträgen wurde nicht entsprochen.

Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihren Berufungen gegen die Bescheide vom betreffend Abweisung des Antrages auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO und Abweisung des Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO eine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO fehle. Der Beschwerdeführerin wurde zur Behebung der Mängel eine Frist von drei Wochen eingeräumt, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass die Berufungen bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelten würden.

Auch dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO dahingehend entschieden, dass ausgesprochen wurde, der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde gemäß § 309a Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt, der den Wiedereinsetzungsantrag abweisende Bescheid des Finanzamtes vom scheide aus dem Rechtsbestand aus.

Weiters wurden mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Festsetzung des Säumniszuschlages, Abweisung des Antrages auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages und Abweisung des Nachsichtsansuchens gemäß §§ 275 iVm. 279 Abs. 1 BAO als zurückgenommen erklärt.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt:

Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Im Antrag auf Wiedereinsetzung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Umsatzsteuer habe sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Feststellung begnügt, dass ihre Fehlleistung ein einem Vergessen gleich kommendes Übersehen und damit ein minderer Grad des Versehens sei, eine ähnliche Fehlleistung noch nie vorgekommen sei und sich auf dem Abgabenkonto des Ing. WB seit Bestehen dieses Abgabenkontos keine Verbuchung eines Säumniszuschlages finde, womit dokumentiert sei, dass es sich bei der gegenständlichen Fehlleistung um einen Einzelfall handle. Das Nichtbemerken der Entrichtungspflicht sei sowohl unvorhersehbar als auch unabwendbar gewesen, ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumung liege vor, die Wiedereinsetzungsfrist sei gewahrt und die versäumte Handlung sei bereits nachgeholt worden.

Die Beschwerdeführerin habe damit kein konkretes, fallbezogenes Vorbringen erstattet. Sie habe im Unklaren gelassen, welche Fehlleistung vorgelegen habe und wodurch diese verursacht worden sei.

Obwohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ausreichten, um über den Antrag eine Sachentscheidung treffen zu können, habe das Finanzamt eine abweisende Sachentscheidung erlassen, gegen welche die Beschwerdeführerin Berufung erhoben habe.

Entscheide das Finanzamt trotz inhaltlicher Mängel meritorisch über einen Wiedereinsetzungsantrag, sei die Rechtsmittelbehörde, analog zur Mängelbehebung im Berufungsverfahren, berechtigt, einen derartigen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.

Die Bestimmung des § 309a BAO orientiert sich nämlich am Vorbild der §§ 250 Abs. 1 und 275 BAO. Im Berufungsverfahren hätten die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt seien (§ 279 Abs. 1 BAO).

Die belangte Behörde habe daher einen Mängelbehebungsauftrag erlassen.

Da dem Auftrag vom , die Mängel des Wiedereinsetzungsantrages vom zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen worden sei, habe die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten und sei der Wiedereinsetzungsantrag als zurückgenommen zu erklären.

Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid:

In der "Begründung" ihrer gegen den Säumniszuschlagsbescheid eingebrachten Berufung führe die Beschwerdeführerin aus:

"Da dem soeben gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sein wird, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als rechtswidrig."

Der Beschwerdeführerin sei insoweit zuzustimmen, als im Falle der stattgebenden Erledigung eines Wiedereinsetzungsantrages das Verfahren in die Lage zurücktrete, in der es sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden habe (§ 310 Abs. 3 BAO). Das bedeute, dass alle nach Ablauf der versäumten Frist und in Folge der Versäumung ergangenen Bescheide (somit auch ein Säumniszuschlagsbescheid) mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet würden; einer ausdrücklichen, bescheidmäßigen Aufhebung bedürfe es nicht (Hinweis auf Ritz, BAO3, § 310 Tz. 2).

Das Anführen der rechtlichen Konsequenzen im Falle einer stattgebenden Erledigung eines anderen Rechtsbehelfes stelle aber keine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO für die Erhebung einer Berufung dar. Bei stattgebender Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages fiele der Säumniszuschlagsbescheid ohnedies weg, sodass eine Berufung diesfalls überflüssig und - infolge Wegfallens des Säumniszuschlagsbescheides - als unzulässig (geworden) zurückzuweisen wäre.

Im Falle der Nichtstattgabe des Wiedereinsetzungsantrages würde die dargestellte Rechtsfolge aber nicht eintreten. Es wäre für die Berufungsbehörde nicht möglich, eine meritorische Entscheidung zu fällen, weil die Angaben der Beschwerdeführerin nicht erkennen ließen, aus welchen Gründen sie die Berufung für erfolgversprechend halte.

Es liege sohin keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO vor.

Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei, müsse gemäß § 275 BAO ein Zurücknahmebescheid erlassen werden.

Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO:

Nach § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe.

Die Bewilligung eines derartigen Antrages habe somit mangelndes grobes Verschulden des Abgabepflichtigen zur Voraussetzung.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin lediglich darauf verwiesen, dass ihr - neben einer Antragstellung nach § 308 BAO - auch eine solche nach § 217 Abs. 7 BAO offen stehe und alle Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen seien. Dieses Vorbringen vermöge die Berufung aber nicht zu begründen.

Die Beschwerdeführerin sei daher mit Mängelbehebungsauftrag aufgefordert worden, ihre gegen die Abweisung ihres Antrages auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages erhobene Berufung zu begründen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass ein Zurücknahmebescheid zu erlassen sei.

Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung einer Nachsicht:

Nach § 236 BAO könnten Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig sei. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles sei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.

In der Berufung gegen den das Nachsichtsansuchen abweisenden Bescheid des Finanzamtes habe die Beschwerdeführerin nur vorgebracht, das Finanzamt hätte, da alle Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen seien, den Antrag nicht abweisen dürfen.

Damit sei keine Berufungsbegründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO vorgelegen.

Die Beschwerdeführerin sei daher mit Mängelbehebungsauftrag aufgefordert worden, ihre Berufung zu begründen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe auch hinsichtlich dieser Berufung ein Zurücknahmebescheid erlassen werden müssen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Mit BGBl. I Nr. 28/1999 wurde die Bestimmung des § 309a BAO eingefügt, wonach der Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die Bezeichnung der versäumten Frist;
b)
die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses;
c)
die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
d)
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind,
zu enthalten hat.
Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (Abs. 2).
In ihrem Wiedereinsetzungsantrag hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die bereits am fällige Umsatzsteuer erst am entrichtet. Die Fehlleistung habe sich aus dem einem Vergessen gleich kommenden Übersehen ergeben, somit einem minderen Grad des Versehens. Eine ähnliche Fehlleistung sei noch nie vorgekommen. Auch auf dem Abgabenkonto des Ing. WB (dessen Betrieb sei zum in die Beschwerdeführerin eingebracht worden) finde sich kein Säumniszuschlag verbucht. Damit sei dokumentiert, dass die in Rede stehende Fehlleistung ein Einzelfall sei. Das "Nichtbemerken" der Entrichtungspflicht sei unvorhersehbar und unabwendbar. Es liege ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist vor.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin bezeichnet unzweifelhaft das Übersehen bzw. Vergessen der Entrichtung der Abgabe als das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis.
Die Beschwerde zeigt auch zutreffend auf, dass dem Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen zur Frage, ob der Beschwerdeführerin ein grobes Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist, entnommen werden kann. Im Hinblick auf die Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages, wonach eine ähnliche Fehlleistung noch nie vorgekommen sei, die Fehlleistung ein Einzelfall sei und auf dem Abgabenkonto des Ing. WB, der den Betrieb der Beschwerdeführerin vormals als Einzelunternehmer geführt habe, keine Säumniszuschläge angefallen seien, kann von einem gänzlichen Fehlen der Angaben für die Beurteilung des Verschuldens nicht gesprochen werden. Die Ausführungen lassen erkennen, worauf die Beschwerdeführerin ihre Argumentation des Fehlens eines (groben) Verschuldens stützen will. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist das Finanzamt auch in der Lage gewesen, meritorisch über den Wiedereinsetzungsantrag (im Wege einer Abweisung) abzusprechen. Aus § 309a BAO ergibt sich nicht, dass die Behörde nach Abs. 2 dieser Bestimmung einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen hat, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen enthält, mit denen der Art nach den in Abs. 1 der Bestimmung angeführten Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages entsprochen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0118).
Solcherart hat die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 309a Abs. 2 BAO angenommen. Damit erweist sich der im angefochtenen Bescheid vorgenommene Ausspruch, dass der Antrag als zurückgenommen gelte, als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
2.
Berufungen betreffend Säumniszuschlag, Nichtfestsetzung nach § 217 Abs. 7 BAO und Nachsicht:
"Die Berufung muss enthalten:
a)
b)
c)
d)
eine Begründung."
§ 275 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 lautet:
"Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."
Eine Berufungsbegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2575, mwN). Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für erfolgversprechend hält (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0120). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll (Stoll, aaO, 2576). Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0246).
Die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid enthält lediglich den Hinweis, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sein werde.
Es trifft auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken, dass die belangte Behörde bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, die Berufungsausführungen versetzten sie nicht in die Lage, zu erkennen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Berufungserhebung den bekämpften Säumniszuschlagsbescheid für rechtswidrig halte. Dabei konnte die belangte Behörde auch darauf abstellen, dass im Falle der Gewährung der in Rede stehenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Säumniszuschlagsbescheid ipso iure aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 310 Tz 2).
Hinsichtlich der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid erweist sich somit die Erlassung des Mängelbehebungsauftrags gemäß § 275 BAO als rechtmäßig. Dass die belangte Behörde die Berufung schließlich, weil dem Auftrag nicht entsprochen worden ist, als zurückgenommen erklärt hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Abweisung des Antrages auf Nichtfestsetzung nach § 217 Abs. 7 BAO und betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens führt aus, es sei "die Möglichkeit der Antragstellung gem. § 217 (7) BAO und § 236 (1) BAO" offengestanden. Da alle Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, hätte das Finanzamt die Anträge nicht abweisen dürfen. Diese Berufungsausführungen lassen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in keiner Weise erkennen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Berufung für erfolgversprechend hält. Somit ist der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO rechtmäßig ergangen. Die Unterlassung der Mängelbehebung musste zur Zurücknahmeerklärung führen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin, soweit er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Insoweit war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Erfolgen in einem Bescheid mehrere Absprüche und wird dieser Bescheid teilweise aufgehoben, so ist gemäß § 50 Abs. 1 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 68).
Wien, am