VwGH vom 16.12.2009, 2008/15/0059

VwGH vom 16.12.2009, 2008/15/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des I R in B, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0301-I/03, betreffend Umsatzsteuer 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb 1989 einen Bergbauernhof. Die daraus resultierenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden bis 1993 pauschal ermittelt. 1994 übte der Beschwerdeführer die Option für die Regelbesteuerung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 aus. 1998 erklärte er Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von 10.000 S und machte Vorsteuern von 456.259 S geltend. Ab 2000 nahm er wieder die Besteuerung durch Pauschalierung in Anspruch.

Im Rahmen einer die Jahre 1996 bis 1998 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass "anhand der Art der Bewirtschaftung einerseits und aufgrund der schlechten finanziellen Situation klar erkennbar" sei, dass sich der Hof des Beschwerdeführers nicht zur Erzielung von Einnahmenüberschüssen eigne. Die geringen Feldflächen würden eine Ertragsteigerung gegenüber den vergangenen Jahren nicht zulassen. Weiters erschwere der auswärtige private Haushalt des Beschwerdeführers (ca. 50 Kilometer vom Hof entfernt) eine effiziente Tierhaltung und Einnahmenerzielung. Die Einnahmen stammten aus der Fleischgewinnung und aus EU-Förderungen. Ausgaben seien - neben geringen laufenden landwirtschaftlichen Unkosten - insbesondere für Schuldentilgungen und Zinszahlungen in derart großem Umfang vorhanden, dass auf viele Jahre hinaus nicht einmal kostendeckend gewirtschaftet werden könne. Um die Liquidität zu erhalten, seien Verkäufe von Grundstücken notwendig. Die für die Fertigstellung des im Rohbau befindlichen Gebäudes nötigen Mittel seien "mit mehreren Millionen Schilling zu schätzen".

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ am einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1998, in dem die Landwirtschaft als Liebhaberei beurteilt und ein Vorsteuerabzug nicht zugelassen wurde.

Der Beschwerdeführer berief gegen den angeführten Bescheid und brachte vor, "dass die Bewirtschaftung des Hofes (...) auf einem längerfristigen Konzept beruht, das nicht nur Tierhaltung, sondern auch Feld- und Waldproduktion sowie in späterer Folge einen Seminar- und Therapiebereich zum Inhalt hat". Der Feststellung des Prüfers, dass auf Grund der geringen Feldfläche eine Ertragsteigerung nicht möglich sei, könne daher nicht gefolgt werden. Der Berufung war eine Prognoserechnung beigelegt, in der für 1999 ein positiver landwirtschaftlicher Ertrag von rund 100.000 S ausgewiesen wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

Die in der Prognose angekündigten Erweiterungsschritte seien "in keiner Weise erkennbar". Das für Betriebszwecke vorgesehene "landwirtschaftliche Wohnhaus" befinde sich nach wie vor im Rohbauzustand und sei von baubehördlichen Abbruchmaßnahmen bedroht. Der Ausbau der Seminar- und Therapiebereiche sei nicht umgesetzt und bei Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers auch nicht umsetzbar. Eine Mittelaufbringung durch Grundstücksverkäufe sei nicht erfolgt und hätte bei einem Bergbauernbetrieb keine Chance auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Abgesehen davon sei die Liegenschaft weit über den Verkehrswert belastet. Eine Feld- und Obstproduktion, die unter den spezifischen klimatischen Bedingungen (800 m Seehöhe) ohnehin kaum realisierbar sei, habe in keinerlei Auspflanzung Niederschlag gefunden. Auch die rein landwirtschaftlichen Aspekte - mangelnde Erfahrung, Selbstbewirtschaftung der steilen Hanglagen aufgrund des fortgeschrittenen Alters nur schwer möglich, keine Wohnungsnahme am Hof - ließen auf keine dem üblichen landwirtschaftlichen Erscheinungsbild nahe kommende Bewirtschaftung schließen. In dieses Bild füge sich, dass der Beschwerdeführer - der die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ab 2000 wieder pauschal ermittle - für 1999 Einnahmen aus der Tierproduktion von 116.535 S prognostiziert und einen Umsatz von lediglich 56.535 S erklärt habe. Eine Änderung der Verhältnisse sei schon auf Grund der finanziellen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Eine Gewinnsituation stehe außer jeder Reichweite, "zumal der vom (Beschwerdeführer) gelegte Einnahmen- und Ausgabenspiegel die Prognosedaten auch schon für die ersten Jahre des an sich bis 2013 ausgelegten Prognosezeitraums ad absurdum führt".

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und brachte vor: "Die in der Berufung dargelegten Argumente bleiben aufrecht, auch wenn in den letzten zwei Jahren die in der Prognoserechnung dargelegten Verhältnisse nicht eingetreten sind. Jedoch sind unerwartete Umstände, die vorerst ein Ausbleiben bewirken, einer Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich."

In einem gesonderten Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde weiters mit, dass der in der Vorschau angekündigte weitere Ausbau nicht habe erfolgen können. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten - verringerter Betriebsaufwand, einfache Betriebsführung - habe bei Durchrechnung der gesamten Periode (1993 - 2003) ein Überschuss von 14.466 EUR erzielt werden können. Für das Jahr 2003 werde sich - bei Weiterschreibung der Kosten und möglichen Einnahmen - ein Gewinn von über 4.000 EUR ergeben. Die angeführten Zahlen wurden in einer Beilage zum Schriftsatz aufgeschlüsselt.

Mit Fragenvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer um die Beantwortung diverser den Bergbauernhof betreffender Fragen ersucht.

Im Rahmen der mündlich erfolgten Vorhaltsbeantwortung legte der Beschwerdeführer - laut einem mit datierten Aktenvermerk - seine Beweggründe für den Erwerb des Bauernhofes sowie seine diesbezüglichen Pläne dar und führte aus, dass das Vorhaben aus dem Gewinn eines Wohnparkprojektes in W hätte realisiert werden sollen. Das Wohnparkprojekt in W sei jedoch trotz bereits erfolgter Zusage der nötigen Umwidmung (ergänzender Bebauungsplan) durch Einsprüche der Anrainer teilweise zu Fall gebracht worden.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge beim Bauamt der Gemeinde W Erkundigungen zum Wohnparkprojekt des Beschwerdeführers in W ein und erstellte darüber folgenden Aktenvermerk:

"Beim Projekt (Wohnpark) habe (der Beschwerdeführer) vier Bauabschnitte errichtet. Er wollte zusätzlich ein 5. Projekt errichten (...). Das eingereichte Projekt sei aber zu groß geplant und deshalb 'zurückgestellt' worden.

Ein konkretes Bauvorhaben sei in der Folge nie eingereicht worden. Es habe daher auch keine Bauverhandlung stattfinden können. Daher seien auch keine Einreden der Anrainer möglich. Bekannt sei aber, dass die Anrainer gegen eine Verbauung der noch freien Flächen sind."

Im Verwaltungsakt erliegt zudem ein Aktenvermerk, laut welchem der Beschwerdeführer anlässlich einer am erfolgten Vorsprache über Befragen der belangten Behörde u. a. folgendes bekannt gab:

"Mit dem Gewinn aus einem vorgesehenen 5. Haus (...) hätte

der Bau des Bauernhofes ... erfolgen sollen. Die Errichtung der

Gebäude habe ca. 1991 begonnen. Dies sei jener Zeitpunkt gewesen,

ab dem (der Beschwerdeführer) gewusst habe, dass die Gemeinde das

Bauvorhaben befürworten werde. Für dieses Projekt waren die

Parzellen ... (...) vorgesehen. Der erforderliche 'ergänzende

Bebauungsplan' (...) sei aber aufgrund der Einreden der Nachbarn nicht zustande gekommen (...). Die Auskunft der Baubehörde in W, dass daher ein entsprechendes Projekt gar nicht eingereicht wurde und auch keine Bauverhandlung stattfinden habe können, treffe daher zu.

Auf die Frage, ob (der Beschwerdeführer) konkrete Berechnungen oder Kalkulationen über dieses Projekt vorlegen könne, teilte (der Beschwerdeführer) mit, solche könne er nacherstellen. Für das Grundstück sei dies relativ einfach, weil die Preissituation bekannt sei. Hinsichtlich des Gebäudes könne (der Beschwerdeführer) eine Hochrechnung basierend auf Nutzfläche und üblicher Gewinnmarge bei Wohnbauten anstellen. Konkrete Berechnungen seien aber damals nicht angestellt worden, weil ja gar nicht bekannt war, wie das Gebäude aussehen werde."

Mit Schriftsatz vom legte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Beweggründe für den Erwerb des Bauernhofes sowie seine diesbezüglichen Pläne dar, erläuterte ausführlich wieso es nicht möglich gewesen sei, die Pläne umzusetzen, und brachte wiederum vor, dass sich "trotz der erschwerten eingeschränkten Betriebsführung bis zum Jahr 2002 ein Betriebsgewinn von Euro 14.466" ergeben habe.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie stützte sich dabei im wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom zum Erwerb des Bauernhofes, zur nachfolgenden Entwicklung und zur beabsichtigten Führung der Landwirtschaft u.a. folgendes mitgeteilt:

Aus persönlichem Interesse an der Landwirtschaft und insbesondere an der ökologisch geführten Landwirtschaft habe der Beschwerdeführer bereits 1977 seinen Schwager dazu bewegt, den streitgegenständlichen Hof aus einer Konkursmasse anzukaufen, da ihm selbst die nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz hierfür nötigen Voraussetzungen gefehlt hätten. Durch eingehende Schulungen im Bereich Grünland und Tierzucht von 1977 bis 1985, sowie in der Folge im ökologischen Landbau, habe der Beschwerdeführer die Befähigung erworben, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben und zu betreiben. Bereits damals sei festgestanden, dass der Beschwerdeführer sein Wissen um die ökologische und tiergerechte Bewirtschaftung und seine Erfahrungen im kaufmännischen Bereich nicht nur für den eigenen Betrieb nutzen, sondern in Besichtigungen und Seminaren an andere Personen habe weitergeben wollen. Die Umsetzung dieser Pläne habe die Erstellung des Stall- und Bergeraumes sowie die Errichtung ausreichender Verarbeitungs- und Lagerräume für Milch, Fleisch, Obst, Kartoffel etc. erfordert. Um den künftigen Kunden und Besuchern "auch die Veränderungen eines lebenden Betriebes aufzuzeigen", habe der Beschwerdeführer verschiedene Maschinen aus der "ersten Mechanisierung in der Landwirtschaft" angekauft und gesammelt (von Pferden gezogene Heuerntemaschinen, Kartoffelerntemaschinen, Dresch- und Mähmaschinen etc.). Dies sollte künftigen Seminarteilnehmern aufzeigen, dass auf einem Bauernhof neben der reinen Produktion auch andere Möglichkeiten zur Erwerbssteigerung (Waldlehrpfad, Heubad, etc.) bestünden. Diese Aktivitäten und Ideen habe der Beschwerdeführer auch an den Tourismus und "Verantwortliche, wie z.B. Politiker, Ausbildende und Schüler etc." vermitteln wollen. Die dafür nötigen Räumlichkeiten hätten im Wirtschafts- und Wohngebäude Platz finden sollen. "Von Beginn an sei klar gewesen, dass für die Finanzierung des Vorhabens nur jene Geldmittel zur Verfügung stehen werden, die (der Beschwerdeführer) aus der Errichtung des Wohnparkes E (...) auf einem in seinem Eigentum stehendem Grundstück (...) zu lukrieren beabsichtigte."

Mit dieser Darstellung beschreibe der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der L-VO. Es habe seit jeher seinem Wunsch entsprochen, einen Bauernhof zu erwerben und in der beschriebenen Weise zu führen. Dass er sich diesen Wunsch - im Alter von ca. 50 Jahren - nur durch Realisierung eines anderen Projektes (Wohnpark E) finanzieren könne, sei von vorn herein klar gewesen. Der erworbene Bauernhof weise laut Bewertungsstelle des Finanzamtes ein Gesamtausmaß von 16,79 ha auf, befinde sich in der Erschwerniszone III (der fünfteiligen Skala für Zwecke der Agrarförderung) und sei im Berghöfekataster mit 163 Punkten bewertet (maximal 570). Der Hof werde vom Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet. Arbeitnehmer seien keine beschäftigt, fallweise würden Aushilfen (Maschinenring) in Anspruch genommen. Dass aus diesem Betrieb die vorgesehenen Um- und Neubauten nicht zu erwirtschaften seien, sei ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass die Umsetzung des Betriebskonzeptes nicht gelungen sei.

Die belangte Behörde setzte sich zudem mit dem Vorbringen auseinander, dass die Umsetzung des Betriebskonzepts an nicht vorhersehbaren Ereignissen gescheitert sei und kam - unter Bezugnahme auf die Auskünfte des Bauamtes der Gemeinde W - zur Überzeugung, dass dem nicht so sei. Mangels entsprechender Berechnungen oder Kalkulationen sei - so die belangte Behörde weiter - nicht erwiesen, dass mit dem Wohnparkprojekt des Beschwerdeführers in W die für die Umsetzung des Betriebskonzeptes erforderlichen Mittel realisierbar gewesen wären und die Führung des Bauernhofes in der vom Beschwerdeführer geplanten Art und Weise zu einem positiven Gesamtergebnis geführt hätte. In der tatsächlich ausgeübten Weise stelle der Betrieb des Bauernhofes keine unternehmerische Tätigkeit dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 2 UStG 1994 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

...

(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt


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1.
...
2.
eine Tätigkeit die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)."
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung) BGBl. 1993/33 ist Liebhaberei bei einer Betätigung u.a. dann anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind. Gemäß § 6 leg. cit. kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Die belangte Behörde gibt im Entscheidungsteil des angefochtenen Bescheides die Beweggründe des Beschwerdeführers für den Erwerb des Bauernhofes und seine diesbezüglichen Pläne wieder und stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit dieser Darstellung eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung beschreibe. Damit verkennt die belangte Behörde, dass die Frage, ob Tätigkeiten typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht an Hand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0117). Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab, weshalb im hg. Erkenntnis vom , 92/14/0185, ausgesprochen wurde, dass im Betrieb von Kleinlandwirtschaften eine solche Betätigung zu sehen ist. Dem angeführten Erkenntnis lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dort wurde eine Grundfläche von lediglich 1,8 ha bewirtschaftet, wohingegen die vom Beschwerdeführer bewirtschaftete Fläche mehr als 16 ha umfasst. Eine Landwirtschaft dieser Größenordnung kann aber jedenfalls nicht mehr als Kleinlandwirtschaft angesehen werden, weshalb deren Bewirtschaftung - abstrakt nach der Verkehrsauffassung - keine Betätigung darstellt, die unter § 1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung subsumiert werden kann. Das Vorliegen von Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ist daher gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung selbst dann ausgeschlossen, wenn die weitergehenden Pläne des Beschwerdeführers nicht, wie von ihm vorgebracht, an unvorhersehbaren Ereignissen gescheitert sein sollten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weswegen er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am