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VwGH vom 25.01.2012, 2008/13/0135

VwGH vom 25.01.2012, 2008/13/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 70/08, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2005 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Einbeziehung der Bezüge des an der Beschwerdeführerin zu 100 % wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers Eduard T. sowie der geldwerten Vorteile (Sachbezüge) zweier Dienstnehmer (Walter G. und Hermann N.) wegen der Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage strittig.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, anlässlich einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch das Finanzamt sei die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum 2002 bis 2005 in der im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellten Höhe festgestellt worden. In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezüge des zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers Eduard T. nicht der Kommunalsteuerpflicht unterlägen, weil der Geschäftsführer weder in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sei noch regelmäßig entlohnt werde, weil sich sein Entgelt nach Prozenten am Umsatz orientiere. Aufzeichnungen zur PKW-Privatnutzung von Walter G. und Hermann S. seien "sehr wohl" erstellt worden. Eine zeitaufwendige Anfertigung von Unterlagen "über jede einzelne Fahrt würde jedoch zu Lasten ihre sonstigen Tätigkeit gehen, sodass eine solche unterblieb".

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde zur Kommunalsteuerpflicht der Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/13/0018. Demnach komme dem Umstand der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zu. Der Alleingesellschafter vertrete die Beschwerdeführerin seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Berufungsschreiben auch bestätigt, dass Eduard T. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und für diese Tätigkeit Bezüge erhalten habe. Die während des gesamten Streitzeitraumes annähernd gleich gebliebenen Bezüge seien daher zweifelsfrei in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen gewesen.

Zum Sachbezugswert für die private Kraftfahrzeugnutzung sei festzuhalten, dass gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 für nicht beruflich veranlasste Fahrten mit arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges anzusetzen sei. Dieser Sachbezugswert sei nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung im halben Betrag (0,75 %) anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrage.

Es sei unbestritten, dass sowohl Walter G. als auch Hermann N. ein firmeneigener Pkw zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden sei. Die Beschwerdeführerin bringe zwar vor, dass entsprechende Aufzeichnungen erstellt worden seien, gestehe jedoch gleichzeitig zu, dass die beiden Dienstnehmer auf Grund ihrer Tätigkeit im Unternehmen mit einer zeitaufwendigen Anfertigung von Unterlagen über jede einzelne Fahrt überlastet gewesen wären. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2002 bis 2005 sei vom Finanzamt festgestellt worden, dass "keine exakten Unterlagen über das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt unter Anführung der ungefähren Fahrtstrecke beigebracht wurden und somit auch nicht der tatsächliche Umfang der Privatfahrten ermittelt werden konnte". Dies sei der Beschwerdeführerin auch in der Berufungsvorentscheidung vom zur Kenntnis gebracht worden. Diesem Vorhalt sei die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag nicht weiter entgegengetreten. Da somit kein Nachweis erbracht worden sei, dass die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten nicht mehr als 500 km im Jahr betragen habe, sei der Sachbezug in Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten insoweit verletzt, "als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz i.V.m. § 22 Zif. 2 EStG Kommunalsteuer vorgeschrieben hat".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, VwSlg. Nr. 7979/F, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0155).

Vor dem Hintergrund dieser, auch im angefochtenen Bescheid angeführten, Rechtsprechung ist nicht erkennbar, dass die Vorschreibung der Kommunalsteuer hinsichtlich der Bezüge des wesentlich (zu 100 %) an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Dass die Beschwerdeführerin im Berufungsschreiben angegeben habe, dass der Geschäftsführer Eduard T. "als Geschäftsführer der Berufungswerberin tätig war und für die Tätigkeit Bezüge erhielt", wird auch in der Beschwerde ausgeführt. Damit konnte die belangte Behörde im Sinne der zitierten Judikatur von der zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendigen Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Beschwerdeführerin ausgehen, ohne dass sie noch gesonderte Feststellungen über die "organisatorische Eingliederung in den Betrieb" zu treffen hatte. Das erstmals in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, der Geschäftsführer sei nur im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen gewesen, ohne diese Tätigkeit auch entfaltet zu haben, unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG. Zur im Rahmen verfassungsrechtlicher Überlegungen vorgetragenen Frage der Kommunalsteuerpflicht wesentlich, jedoch zu weniger als 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität ist auf das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0095, VwSlg. Nr. 8258/F, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch für diese Gesellschafter-Geschäftsführer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in aller Regel für gegeben erachtet hat (vgl. z.B. auch das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0143, sowie Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III C, § 22 Tz 59.2, mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass den beiden Dienstnehmern Walter G. und Hermann N. ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden sei. Im angefochtenen Bescheid ist zwar auch davon die Rede, dass die Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin durch "die Geschäftsführer" privat genutzt worden seien. Es ergibt sich allerdings aus dem Begründungszusammenhang im angefochtenen Bescheid eindeutig, dass sich die belangte Behörde mit der Wortwahl "die Geschäftsführer" nur vergriffen hat und damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass laut Beschwerde nunmehr "auf einmal unser Geschäftsführer Privatfahrten mit dem Firmen-PKW gemacht hat", wofür es im gesamten Verfahren keine Feststellungen gebe (sondern nur von Fahrten "zweier Dienstnehmer mit dem Firmen-PKW" gesprochen worden sei).

Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin auch in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten, dass keine genauen Unterlagen über die Privatfahrten beigebracht worden seien, weshalb keine Kürzung des Sachbezugwertes laut der Sachbezugs-Verordnung in Betracht gekommen sei. Im Hinblick darauf, dass diese Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag unwidersprochen geblieben sind, hat die belangte Behörde auch keinen Verfahrensmangel zu vertreten, wenn laut Beschwerde im angefochtenen Bescheid "keine Feststellungen darüber getroffen wurden, welche Aufzeichnungen in welchem Zeitraum mangelhaft waren bzw. in welchen Aufzeichnungen keine exakten Unterlagen über den Sinn und den Zweck jeder einzelnen Fahrt angeführt sind". Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen unterliegt vielmehr dem bereits erwähnten Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Soweit erstmals in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde gebe für die Höhe der im angefochtenen Bescheid bestätigten (bereits im Spruch der Abgabenbehörde erster Instanz ausgewiesenen) Höhe der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer "überhaupt keine Begründung" (und gliedere auch den Säumniszuschlag nicht auf), ist gleichfalls auf das Neuerungsverbot zu verweisen. Da in einem Abgabenbescheid die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe festzusetzen ist (vgl. z.B. nochmals das hg. Erkenntnis vom ), zeigt die Beschwerdeführerin weiters keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie in diesem Feststellungen darüber vermisst, welche Beträge der in einer Summe ausgewiesenen Abgabenschuldigkeit bereits bezahlt worden seien.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am