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immo aktuell 1, Februar 2019, Seite 12

Grundstücksveräußerungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts

immo aktuell 2019/1

§ 21 Abs 3 KStG, § 30 EStG

Eine Körperschaft öffentlichen Rechts selbst besitzt außerhalb des fiktiven Steuersubjekts des Betriebs gewerblicher Art kein (steuerliches) Betriebsvermögen. Veräußert eine Körperschaft öffentlichen Rechts Grundstücke, die nicht einem fiktiven Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, tätigt sie daher eine „private Grundstücksveräußerung“ nach der Legaldefinition des § 30 EStG idF 1. StabG 2012.

Sachverhalt: Strittig war im vorliegenden Fall, ob die durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorgenommenen Grundstücksverkäufe bei vorangehender landwirtschaftlicher Nutzung als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer unterliegen. Das BFG verneinte dies mit der Begründung, dass die Veräußerung eines Grundstücks des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts gem § 21 Abs 3 Z 4 KStG keine private Grundstücksveräußerung sei und somit nicht der Körperschaftsteuer unterliege. Der VwGH hob das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

Rechtliche Beurteilung: […] Gemäß

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