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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 296

Doppelehe trotz Scheidung der ersten Ehe; Rückwirkung von Anerkennungsentscheidungen

iFamZ 2021/230

§ 17 IPRG; § 24 EheG

Eine ausländische Entscheidung auf Auflösung einer Ehe erlangt grundsätzlich erst mit der Anerkennung Wirksamkeit. Die Voraussetzung der Anerkennung kann daher zu einer Verschiebung des Zeitpunkts des Eintritts der Wirksamkeit der Auflösungsentscheidung führen.

Die Klägerin ist österreichische Staatsangehörige, der Beklagte türkischer Staatsangehöriger. Die am in Deutschland geschlossene (Erst-)Ehe des Beklagten mit einer anderen Frau wurde am in Deutschland geschieden. Einen Antrag auf Anerkennung des deutschen Scheidungsbeschlusses brachte der Beklagte in der Türkei am ein, die Trauung mit der Klägerin erfolgte am in Österreich. Erst am (rechtskräftig am ) wurde die (deutsche) Scheidung des Beklagten (in der Türkei) anerkannt; mit Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung wurde der Familienstand des Beklagten im türkischen Personenstandsregister geändert. (…) Das Erstgericht gab der Nichtigkeitsklage statt und sprach die Nichtigkeit der zwischen den Streitteilen am geschlossenen Ehe aus. (…) Das Berufungsgericht schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Voraussetzung für die Gültigkeit einer ausländischen E übe...

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