VwGH vom 25.01.2006, 2005/14/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des W U in T, vertreten durch Dr. Christian Tschiderer, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 24/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , GZ. RD/0008-I/05, betreffend Devolutionsantrag (Anträge auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2000 bis 2002), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde am per E-Mail einen Devolutionsantrag betreffend mehr als sechs Monate zuvor eingebrachter Anträge auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2000 bis 2002.
Noch am selben Tag wurde dem Antragsteller ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, dass gemäß den §§ 85 ff BAO für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Abgabenverfahren grundsätzlich die Schriftform vorgesehen sei. Der per E-Mail eingelangte Devolutionsantrag sei in dieser Form nicht zulässig und müsse daher zurückgewiesen werden. Es stehe dem Antragsteller selbstverständlich frei, den Antrag schriftlich einzubringen. Mit einem weiteren E-Mail vom ersuchte der Antragsteller um formale Erledigung seines Antrages.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag als unzulässig zurück. Bei diesem handle es sich um ein Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Gemäß § 85 Abs. 1 BAO seien Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß § 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO könnten Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsähen oder gestatteten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen werde, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen könne zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen dürfe. Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO könne der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen seien. Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen seien die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 in der Fassung BGBl. II 2002/395, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (Finanz-Online-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II 2002/46, in der Fassung BGBl. II 2003/592. Die erstgenannte Verordnung betreffe die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und sei daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV 2002 könne die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmern in Finanz-Online zur Verfügung stünden. Eine Einbringung von Devolutionsanträgen sei in Finanz-Online nicht vorgesehen. Das Finanz-Onlinesystem sei zudem für die Übermittlung des gegenständlichen Antrages auch nicht verwendet worden. Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage sei die gegenständliche, mittels E-Mail erfolgte Eingabe somit unzulässig und daher zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer meint, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung sei unrichtig. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/03/0139, gelte auch ein per E-Mail eingebrachtes Anbringen mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich eingelangt. Ein Anbringen per E-Mail sei nach Parschalk, Die E-Mail im Verwaltungsverfahren, in IT-LAW.AT, ein schriftliches Anbringen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der dort detailliert angeführten Rechtslage nicht auf. Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom lag ein nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) durchgeführtes Verfahren zu Grunde. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich dementsprechend mit der anzuwendenden Rechtslage nach diesen Gesetzen auseinander. Auch Parschalk, aaO, beleuchtet in der zitierten Literaturstelle die Rechtslage nach dem AVG. Zutreffend behauptet der Beschwerdeführer aber nicht, dass die Frage, ob der gegenständliche Devolutionsantrag zulässigerweise per E-Mail gestellt werden konnte, nach AVG (oder VStG) und nicht nach der von der belangten Behörde angewandten Rechtslage nach der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen wäre. Es kann daher weder das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch die zitierte Literaturstelle die Ansicht des Beschwerdeführers stützen, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung unrichtig wäre.
Auch die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, in einer per E-Mail erstatteten Eingabe könne "bestenfalls" (gemeint wohl: schlechtestenfalls) ein Formgebrechen gesehen werden, welches zu einem Mängelbehebungsverfahren hätte führen müssen, ist mit der im Beschwerdefall anzuwendenden und von der belangten Behörde angewandten Rechtslage schon deshalb nicht in Einklang zu bringen, weil ein E-Mail weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO fällt. Auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten anführt, vermag eine Rechtsgrundlage, wonach E-Mails außerhalb der im angefochtenen Bescheid zitierten Verordnungen als Eingaben zugelassen werden, nicht zu ersetzen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am