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I. Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG), soll die Sozialpartnereinigung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt werden (RV 1613 BlgNR 25. GP).
Zur Klärung der Versicherungszuordnung soll gemäß § 412a ASVG ein Verfahren eingeführt werden, dessen Einleitung
aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung,
aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder
auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers
erfolgt. Die Bestimmungen sollen mit in Kraft treten.
Zu den drei Verfahren im Detail:
1. Versicherungszuordnung aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung) – Bindungswirkung
Betroffene Bestimmungen: §§ 412b und 412c ASVG; § 194b GSVG; § 182a BSVG; § 86 Abs 1a EStG.
Tritt im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben der Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt, hat der Krankenversi...