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Jagdrecht ist kein grundstücksgleiches Recht iSd § 30 Abs 1 EStG
immo aktuell 2019/18
Das selbständig bewertungsfähige Eigenjagdrecht ist, auch wenn es zivilrechtlich Zubehör darstellt, als eigenständiges Wirtschaftsgut nicht vom ertragsteuerlichen Begriff „Grund und Boden“ umfasst. Das BFG schließt sich zudem der in der Judikatur und im überwiegenden Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung an, wonach das Jagdrecht nicht als grundstücksgleiches Recht anzusehen ist.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter A, B und C waren zu je einem Drittel beteiligt. Die Mitunternehmerschaft erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem § 21 EStG. Im Jahr 2015 veräußerten die drei Gesellschafter die betrieblichen, in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaften inklusive stehenden Holzes und eines Eigenjagdrechts. Die Liegenschaften waren zum nicht steuerverfangen. Streitpunkt war die Frage, ob die auf das Jagdrecht entfallenden Einkünfte der Tarifbesteuerung nach § 33 EStG oder dem besonderen Steuersatz nach § 30b Abs 1 EStG unterliegen.
Rechtliche Beurteilung: […] Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört das Eigenjagdrecht nicht zum Grund und Boden. Bewertungsfähige Wirt...