Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 124 Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen
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§ 124 stellt eine Übergangsregelung für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen nach Maßgabe des BPG auf Pensionskassen und betriebl Kollektivversicherungen dar.
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Voraussetzung ist, dass sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem erteilt worden sind und dass als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der festgelegt wird. Das Mehrzahlerfordernis ist personenbezogen zu sehen (s Q/Sch § 124 Rz 2). Sollte die Übertragung in Tranchen erfolgen, müssen die Voraussetzungen hinsichtl der „Mehrzahl“ bezogen auf die jeweilige Tranche erfüllt sein (s Q/Sch § 124 Rz 2; HR/Hofstätter/Zorn § 14 Rz 24.2).
3
Das Wesen der Regelung besteht darin, die Übertragung von Pensionsansprüchen iSd § 14 von der 10 %-Grenze des § 4 Abs 4 Z 2 lit a (s Kommentierung dort) auszunehmen, wenn die Übertragung nach den Vorschriften des BPG erfolgt (s Q/Sch § 124 Rz 1; HR/Hofstätter/Zorn § 14 Rz 24.1). Der Unterschiedsbetrag zw gebildeter Pensionsrückstellung und dem Einzahlungserfordernis (Deckun...