Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 121 Vorauszahlungen
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Abs 1 verfolgte (zusammen mit der Änderung des § 45 EStG 1972) eine Valorisierung der Vorauszahlungen ab 1989 (an Stelle der ursprüngl geplanten Verzinsung von Abschlusszahlungen und Gutschriften). – Abs 2 wurde mit dem StruktAnpG BGBl 297/1995 angefügt. Dadurch sollte erreicht werden, dass die budgetären Auswirkungen der Absenkung des IFB (§ 10) bereits ab 1995 eintreten. – Abs 3 wurde durch Art 39 Z 74 StruktAnpG 1996 (BGBl 201) angefügt und betraf die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 (s § 117 Abs 7). S dazu BMF AÖFV 113/1996. – Abs 4 wurde durch das 2. BudgBG 1997, BGBl I 130, angefügt (Vorauszahlungen 1999). – Abs 5 wurde durch das BudgBG 2001, BGBl I 142/2000, angefügt und betraf die Vorauszahlungen 2001 und späterer Kj (auf Grund der geänderten Vorschriften bei der Einkünfte- bzw Einkommensermittlung ab 2001: Abschaffung des IFB, Einführung der Verrechnungs- bzw Vortragsgrenze des § 2 Abs 2b, AfA-Satzänderung). Die Regelung galt so lange, bis das Jahr 2001 Grundlage der Festsetzung der Vorauszahlungen war (s BMF SWK 01, S 219). – Der VfGH hat mit E , G 11/02, ausgesprochen, dass die Z 2 und 3 des Abs 5 idF BGBl I 142/2000 verfassungswidri...