Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 117 Sonderausgaben
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1. Allgemeines. Die Abs 1 bis 6 enthalten Übergangsbestimmungen iZm dem Inkrafttreten des EStG 1988. Abs 7 wurde durch Art 39 Z 72 StruktVG 1996, BGBl 201, angefügt und betrifft den Ausschluss des Verlustabzugs bei der VA 1996 und 1997 (ursprüngl eine Verfassungsbestimmung, der Verfassungsrang wurde mit BGBl I 2/2008 beseitigt).
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2. Abs 1. Gem § 18 Abs 1 Z 2 musste bei Verträgen auf den Erlebensfall für den Fall des Ablebens des Versicherten mind die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommen (Betonung der ursprüngl Zielsetzung der steuerl Förderung der Risikoversorgung). Die Neuregelung galt für ab dem abgeschlossene Verträge. – Abs 2 übernahm die im Geltungsbereich des EStG 1972 für LV maßgebl Bindungsfristen (§ 18 Abs 1 Z 2) sowie die Abstandnahme von einer Nachversteuerung (§ 18 Abs 4 Z 1) im Fall der Vorauszahlung oder Verpfändung bei Verträgen mit Antragstellung vor dem . – Abs 3 stellte sicher, dass offene Zehntel- oder Zwanzigstelbeträge (allerdings nur iRd Beschränkungen des § 18 Abs 3 Z 2) auch im Geltungsbereich des EStG 1988 in Anspruch genommen werden konnten. – Abs 4 sollte verhindern, dass Beiträge, die vor dem Jahr 1982 an gemeinnützi...