Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 108c Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)
EStR:Rz 8208 bis Rz 8211
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1. Forschungsprämie. Alternativ zu den Forschungsfreibeträgen nach § 4 Abs 4 Z 4 (Frascati-Freibetrag) und Z 4b (Auftragsforschungs-Freibetrag) kann auch eine Forschungsprämie iHv 8 % geltend gemacht werden. Die grds Voraussetzungen hierfür sind mit den FFB nach § 4 Abs 4 Z 4 und 4b ident, weshalb auf die diesbezügl Kommentierung (§ 4 Rz 300 ff) verwiesen wird. Für Rechtssubjekte, die der KöSt unterliegen, ist wegen des KöSt-Satzes von 25 % die Geltendmachung einer Forschungsprämie steuerl günstiger. Die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines FFB gem § 4 Abs 4 Z 4a sind (Abs 2 Z 1; aufwandsbezogener Ausschluss). Weiters besteht ein periodenbezogener Ausschluss für Kalender(Wirtschafts)jahre, für die ein Freibetrag gem § 4 Abs 4 Z 4 und Z 4b geltend gemacht wird. Wurde daher für eine beliebige Aufwendung eines Kalender(Wirtschafts)jahres ein derartiger Freibetrag beansprucht, steht auch für andere Aufwendungen desselben Kalender(Wirtschafts)jahres nur mehr der FFB, nicht aber eine Forschungsprämie zu. Bei der Auftragsforschungs-Pr...