Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 100 Höhe und Einbehaltung der Steuer
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1. Die Höhe des StAbzugs variiert gem § 100 Abs 1 je nachdem, ob die Brutto- oder Nettobesteuerung gem § 99 Abs 2 zur Anwendung kommt (s § 99 Rz 26 ff), wer der Empfänger der Einkünfte ist sowie nach der Art der Einkünfte. Grds beträgt der StAbzug 20 % iRd Bruttobesteuerung sowie 35 % iRd Nettobesteuerung (zur Begründung der Höhe Mayr RdW 07/269); ist iRd Nettobesteuerung der Empfänger der Einkünfte keine natürl Person, beträgt der StSatz 25 % (entspricht der Höhe der KSt). Zurgemeinschaftsrechtl Rechtfertigung der unterschiedl Höhe s § 99 Rz 7. Bei Einkünften aus grauen oder schwarzen ImmInvFonds gem § 99 Abs 1 Z 6 (s § 99 Rz 21) beträgt der StAbzug 25 % (entspricht der Höhe der KESt); bei ImmInvFonds kommt ausschließl die Bruttobesteuerung in Betracht; ein Abzug von WK ist generell (auch bei unbeschr StPfl) nicht vorgesehen.
Soweit der Empfänger eine natürl Person ist, ist idR die Nettobesteuerung rechnerisch günstiger, wenn die zu berücksichtigenden Ausgaben zumindest 42,86 % der Einnahmen betragen (EStR 8006); soweit der Empfänger eine Körperschaft ist, ist die Nettobesteuerung günstiger, wenn die Ausgaben mehr als 20 % der Einnahmen betragen; s Rech...