Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 82 Haftung
LStR:Rz 1208 bis Rz 1212
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1. Allgemeines. Der ArbG ist zur Einbehaltung und Abfuhr von auf laufende und sonstige Bezüge entfallende LSt für seine ArbN verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn Pensionen gem der VO BGBl II 55/2001 idgF gemeinsam versteuert werden. Kein LSt-Abzug ist vorzunehmen, (1) wenn der ArbG im Inl über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; (2) wenn er nach völkerrechtl Vorschriften hierzu nicht verpflichtet werden kann; (3) bei Entgelten von dritter Seite (s § 25 Rz 1). Auch gemeinnützigen Rechtsträgern kann die Stellung als ArbG iSd § 82 zukommen ().
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2. Haftungsausschluss. Wurde der ArbN bereits nach § 41 Abs 1 veranlagt (Pflichtveranlagung), so steht dies einer Haftung des ArbG entgegen, sofern die entspr Einkünfte in zutr Höhe in die VA einbezogen werden konnten und die ESt bereits entrichtet wurde (s ). Gleiches gilt für die AntragsVA nach § 41 Abs 2, sofern der ArbN seinen Antrag nicht (idR im Berufungsweg) zurückzieht. Ein unrichtig vorgenommener LStAbzug kann bei der VA korrigiert werden, sofern nicht die Einkünfte dabei außer Ansatz zu bleiben haben (zB nach § 69 Abs 1).
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3. Die Geltendmachung der Haf...