Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 78 Einbehaltung der Lohnsteuer
LStR:Rz 1194 bis Rz 1200
Literatur 2009: Graf-Schimek, Ferialpraktikanten – arbeits- u sozialrechtl Aspekte, taxlex 09, 354; Grünberger, Der Verein als Arbeitgeber: Wie sind Vergütungen an Mitarbeiter zu behandeln? SWK 09, T 181; Kocher/Müller, Die Lohnverrechnung 2009, SWK 09, S 1; Liebeg/Sommer, Gedanken zur Anfechtbarkeit v Lohn- u Sozialabgaben in der Insolvenz, SWK 09, S 921; Müller, Lohnverrechnung 2009, SWK-Spezial; Schrenk, Aktuelle Prüfungsfelder der GPLA, taxlex 09, 246; Steiger, 6 Fragen und Antworten zur GPLA, taxlex 09, 250; Wagnest, Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug, ASoK 09, 173.
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§ 78 verpflichtet den ArbG, bei jeder Lohnzahlung, also im Zeitpunkt des Zuflusses an den ArbN, LSt einzubehalten, ohne hierfür Anspruch auf Aufwandentschädigung zu haben. Maßgebl ist der Zeitpunkt der tatsächl Zahlung, auch wenn die Bezüge fiktiv in einem anderen Kj als zugeflossen gelten (s § 19 Abs 1 S 5). Fehler bei der Einbehaltung muss der ArbG durch Aufrollung nach § 77 Abs 3 und 4 im lfd Kj berichtigen. Erkennt der ArbG nach Ablauf des Kj, dass die LSt zu niedrig berechnet wurde, hat er dies dem FA zum Zwecke einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 202 BAO) formlos ...