Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 68 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
LStR:Rz 1126 bis Rz 1165
Literatur 2009: Gerhartl, Sfreie Überstundenzuschläge ab , SWK 09, S 40.
Übersicht
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Rz | |||
1. | Allgemeines | ||
2. | SEG-Zulagen (Abs 5) | ||
a) | Schmutzzulagen | ||
b) | Erschwerniszulagen | ||
c) | Gefahrenzulagen | ||
3. | Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; Ersatzruhetag (Abs 1 und 9) | ||
4. | Überstundenzuschläge (Abs 1–4) | ||
a) | Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | ||
b) | „Untertägige“ Überstundenzuschläge | ||
c) | Nachweispflicht für Überstunden | ||
5. | Weiterzahlung von Zulagen und Zuschlägen (Abs 7) | ||
6. | Veranlagungspflichtige Einkünfte aus nicht- selbständiger Arbeit (Abs 8) |
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1. Allgemeines. Nach § 68 bleiben folgende Zulagen bzw Zuschläge bis insgesamt 360 € stfrei (Abs 1):
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen („SEG-Zulagen“);
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit;
die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstundenzuschläge.
Der Freibetrag von 360 € ist ein gemeinsamer Freibetrag für alle dort aufgelisteten Zulagen und Zuschläge. Wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Arbeit überwiegend in die Nachtzeit fällt, steht ein um 50 % erhöhter Freibetrag (ins...