Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 46 Abschlußzahlungen
EStR: Rz 7574 bis Rz 7582
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1. EStSchuld. Die VA dient der Ermittlung und der Festsetzung der auf den VAZ entfallenden EStSchuld (s § 39 Rz 3). Es handelt sich um den StBetrag, der sich nach Anwendung des EStTarifs, aber auch des StSatzes iSd § 37 Abs 8 und nach Neuberechnung der Steuer auf die sonstigen Bezüge, aber vor Anrechnung von Vorauszahlungen und Abzugsbeträgen ergibt. Zweck der Regelung des § 46 ist die Ermittlung jenes Betrags, den der StPfl iErg der VA zur ESt noch zu entrichten hat ().
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2. Anrechnung. § 46 sieht die Anrechnung solcher Beträge vor, mit denen die EStSchuld vom StPfl oder für ihn schon vor ihrer bescheidmäßigen Festsetzung teilweise zu tilgen war (). AbzugsSt, die auf Einkünfte entfallen, die bei der VA außer Ansatz bleiben, bleiben außer Betracht (eine Anrechnung von KESt auf endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte kommt nur nach einer Option iSd § 97 Abs 4 in Frage, EStR 7579; zur LSt s Rz 5). Zur VA beschr StPfl s § 102.
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a) Anrechnung von Vorauszahlungen. Anzurechnen sind die für den VAZ festgesetzten Vorauszahlungsbeträge (s ). Die Anrechnung erfolgt somit unabhängig davon, ob d...