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Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

3. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1580-6

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Dokumentvorschau
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 35 Behinderte

Baldauf

VO außergewöhnliche Belastungen

§ 1 (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder

bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

so sind die in den § 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß § 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2 (1) 1Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei


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Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
70 Euro
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
51 Euro
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
42 Euro

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