Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 15 Einnahmen
StiftungseingangssteuerG
§ 1(1) Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen.
(2) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
der Zuwendende oder
die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
(3)1Steuerschuldner ist der Erwerber. 2Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. 3Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
(4) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung.
(5)1Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. 2Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. 3Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs. 4 – § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden.
(6) Steuerfrei bleiben
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen bewegliche...