Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 78. Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten
EB InvFG 2011:
Zu § 78:
Setzt Art 56 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs 3 Z 10 bis 10b InvFG 1993. Abgesehen von der Vermeidung der Risikokonzentration bei einem Emittenten (siehe § 74 insbesondere Abs 2 und 4) soll die Verwaltungsgesellschaft auch nicht über die von ihr verwalteten Fondsvermögen auf einen Emittenten einen nennenswerten Einfluss ausüben können (siehe auch Heidinger/ Paul, Kommentar zum Investmentfondsgesetz (2005) § 20 Rn 23). Dies würde dem Konzept der Portfolioverwaltung widersprechen.
Zu § 78 Abs 1:
Setzt Art 56 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Zu § 78 Abs 2:
Setzt Art 56 Abs 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 20 Abs 3 Z 10 InvFG 1993. Im Falle der Z 5 ist ungeachtet von § 2 Abs 3 bei einer Veranlagung in Teilfonds im Hinblick auf die Anlagegrenzen auf den „Umbrella-Fonds“ abzustellen. Dies entspricht dem Zweck der Regelung und der überwiegenden Meinung der Mitgliedstaaten im Umsetzungsworkshop zur Richtlinie 2009/65/EG. Die Europäische Kommission vertritt bislang eine gegenteilige Auslegung.
Zu § 78 Abs 3:
Setzt Art 56 Abs 2 2. Unterabs der Richtlinie 2009/65/EG um und entspri...