Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 77. Quantitative Beschränkungen für die Anlage in OGAW oder OGA
EB InvFG 2011:
Zu § 77:
Setzt Art 55 der Richtlinie 2009/65/EG um. Diese Bestimmung ermöglicht die Auflage von Dachfonds. Bis zu 100 vH des Fondsvermögens dürfen in die Anteile anderer OGAW investiert werden. Wegen der weitreichenden Möglichkeiten eines OGAW, in Anteile anderer OGAW und anderer Organismen für gemeinsame Anlagen zu investieren, müssen bestimmte Vorschriften für quantitative Anlagegrenzen, die Veröffentlichung von Informationen und zur Verhütung des Kaskade-Phänomens festgelegt werden, damit durch derartige Anlagetätigkeiten der Anlegerschutz nicht verringert wird (so auch Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2009/65/EG).
EB zu § 20 InvFG 1993 und § 20 InvFG 1963:
Siehe Vor § 66 bis 84.
Verordnungen:
Siehe Vor § 66 – 84.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 66 – 84.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 66 – 84.
Österreichische Literatur zum InvFG 2011:
Siehe Vor § 66 – 84.
Österreichische Literatur zum InvFG 1993:
Siehe Vor § 66 – 84.
Internationale Literatur:
Siehe Vor § 66 – 84.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Europarechtliche Grundlagen | ||
D. | Parallelbestimmung in Deutschland | ||
II. | Einzelgrenze für OGAW... |